Region: Österreich
Verwaltung

"Neuwahlen des Bundespräsidenten" im September 2016

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Parlament Wien

19.540 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

19.540 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

23.05.2016, 21:26

Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an sämtlichen Wahlen ist eine Österreicherin oder ein Österreicher, wenn sie (er) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Das Erlangen des passiven Wahlrechts bei Wahlen erfolgt, wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es besteht in Österreich keine Wahlpflicht.

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich einer Wahl wird, basierend auf diesen Wählerevidenzen, ein Wählerverzeichnis erstellt. Sowohl hinsichtlich der Wählerevidenz, als auch, hinsichtlich des Wählerverzeichnisses, hat jedermann ein Einsichtsrecht und ein Einspruchsrecht. Mit einem Einspruch können Personen in eine Wählerevidenz oder in ein Wählerverzeichnis hinein- oder herausreklamiert werden.

Bei einer Europawahl ist zu beachten, dass ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in der Europa-Wählerevidenz eingetragen ist, von seiner Heimatgemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl zu verständigen ist.

In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben oder die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen oder
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich den Antrag auf Eintragung gestellt haben.
Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder Anhaltung verfügen.


23.05.2016, 21:25

Die Durchführung von Wahlen in Österreich obliegt eigenen Wahlbehörden, sie werden jeweils durch einen Vorsitzenden, der der jeweiligen Gebietskörperschaft entstammt, sowie aus Vertretern der politischen Parteien gebildet. Der obersten Wahlbehörde, das ist die Bundeswahlbehörde, gehören überdies zwei Richter an. Für jedes Mitglied einer Wahlbehörde gibt es für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied.

Unterste Einheit bei den Wahlbehörden ist in kleineren Gemeinden die Gemeindewahlbehörde, in größeren Gemeinden die Sprengelwahlbehörde. Diesen Wahlbehörden obliegt die Abwicklung der Stimmabgabe. Auf eine örtliche Wahlbehörde kommen etwa 400 bis 700 Wahlberechtigte. Auch kleinere Parteien, die aufgrund ihrer Stärke in Wahlbehörden nicht vertreten sind, können in diese Wahlbehörden Vertrauenspersonen und/oder Wahlzeugen/Wahlzeuginnen entsenden.


23.05.2016, 21:25

Um in Österreich bei einer Wahl, insbesondere bei der Nationalratswahl, zu kandidieren, muss eine wahlwerbende Gruppe Wahlvorschläge einbringen. Diese Wahlvorschläge müssen entweder von einer bestimmten Zahl von Abgeordneten unterschrieben sein oder bedürfen - bei einer Nationalratswahl regional gewichtet - einer bestimmten Zahl von Unterstützungserklärungen. Für eine bundesweite Kandidatur bei einer Nationalratswahl oder bei einer Europawahl sind 2.600 Unterstützungserklärungen erforderlich, wobei der/die Unterstützungswillige zur Beglaubigung seiner Unterstützung die Gemeindebehörde seiner Heimatgemeinde persönlich aufsuchen muss.

Quelle: www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/wahlrecht/start.aspx


23.05.2016, 21:24

Die Vertretungskörper (Bund, Länder, Gemeinden) werden in Österreich auf allen Ebenen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Auf Bundesebene stattfindende Wahlen, das sind Nationalratswahlen, Europawahlen und Bundespräsidentenwahlen, werden durch Bundesgesetz geregelt; die Gesetze, mit der die Durchführung von Landtagswahlen und Gemeinderatswahlen geregelt werden, können die Länder im Rahmen eines bundesverfassungsgesetzlichen Rahmens selbst verabschieden.

Für die in einem eigenen Gesetz (Nationalrats-Wahlordnung 1992) geregelte Wahl der 183 Abgeordneten zum Nationalrat ist das Bundesgebiet in 9 Landeswahlkreise und diese wiederum in insgesamt 39 Regionalwahlkreise eingeteilt. Zu den sich daraus ergebenden Ermittlungsebenen (Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis, Bund) gibt es je ein Ermittlungsverfahren. Im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Mandate durch das Ermittlungsverfahren nach Hare festgestellt; im dritten Ermittlungsverfahren, in dem das d'Hondtsche Höchstzahlverfahren angewendet wird, findet ein bundesweiter proportionaler Ausgleich statt. Zugangsbeschränkung für die Erlangung eines Mandats im Nationalrat ist für jede wahlwerbende Gruppe die Überschreitung einer Vier-Prozent-Klausel, sofern die betreffende wahlwerbende Gruppe nicht im ersten Ermittlungsverfahren ein sogenanntes Direktmandat erzielt hat.

Quelle: www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/wahlrecht/start.aspx


23.05.2016, 21:23

Grundsätze des Wahlrechts
Die Grundsätze des Wahlrechts in Österreich sind im Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt. Ihnen haben die Wahlgesetze zu den verschiedenen demokratischen Institutionen in Bund und Ländern zu folgen.

Grundsätze
Das allgemeine Wahlrecht
Alle österreichischen StaatsbürgerInnen haben das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sobald sie das Wahlalter erreicht haben: unabhängig von Geschlecht, Klasse, Besitz, Bildung, Religionszugehörigkeit etc. Einziger Ausschlussgrund vom Wahlrecht: eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (in bestimmten Fällen: mehr als ein Jahr). Das Gericht muss dazu aber eine ausdrückliche Entscheidung fällen.

Das gleiche Wahlrecht
Alle WählerInnen haben mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis. Niemand darf etwa auf Grund höherer Steuerleistung oder mehrerer Wohnsitze über mehrere Stimmen verfügen.

Das unmittelbare Wahlrecht
Alle Wahlberechtigten können die Abgeordneten zum Nationalrat direkt und ohne Umweg wählen. Ein Wahlmännersystem wie in den USA ist damit ausgeschlossen.

Das persönliche Wahlrecht
Die WählerInnen geben ihre Stimme persönlich vor einer Wahlbehörde oder vor einem mit der Abwicklung der Wahl betrauten Staatsorgan ab. Bei der Briefwahl muss der/die BürgerIn eidesstattlich erklären, dass er/sie den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Niemand darf eine stellvertretende Person zur Wahl schicken.

Das geheime Wahlrecht
Wer wen wählt, geht niemanden etwas an. Das geheime Wahlrecht garantiert, dass WählerInnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. Angekreuzt wird in abgeschirmten Wahlzellen, danach kommt der Stimmzettel in einem unbeschrifteten Kuvert in die Wahlurne. So ist die Wahlentscheidung Einzelner bei der Auszählung der Stimmen nicht mehr nachvollziehbar.

Das freie Wahlrecht
Die WählerInnen dürfen völlig frei entscheiden und sollen keinesfalls durch Zwang oder Druck in ihrer Wahl beeinträchtigt werden. Entsprechende Bestimmungen im Strafgesetzbuch sollen diesen Grundsatz absichern. Das freie Wahlrecht hängt eng mit dem geheimen Wahlrecht zusammen.

Das Verhältniswahlrecht
Das Verhältniswahlrecht garantiert, dass die wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrem bei der letzten Wahl erzielten Stimmenanteil vertreten sind. Damit sich der für die einzelnen Parteien erzielte Stimmenanteil in der Mandatsverteilung widerspiegelt, gilt ein kompliziertes und auf drei Ebenen aufgeteiltes Verfahren zur Zählung und Aufteilung der abgegebenen Stimmen (Ermittlungsverfahren). Das Verhältniswahlrecht steht im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht.


23.05.2016, 21:22

Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an sämtlichen Wahlen ist eine Österreicherin oder ein Österreicher, wenn sie (er) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Das Erlangen des passiven Wahlrechts bei Wahlen erfolgt, wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es besteht in Österreich keine Wahlpflicht.

Die Wahlberechtigten sind in Österreich in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich einer Wahl wird, basierend auf diesen Wählerevidenzen, ein Wählerverzeichnis erstellt. Sowohl hinsichtlich der Wählerevidenz, als auch, hinsichtlich des Wählerverzeichnisses, hat jedermann ein Einsichtsrecht und ein Einspruchsrecht. Mit einem Einspruch können Personen in eine Wählerevidenz oder in ein Wählerverzeichnis hinein- oder herausreklamiert werden.


23.05.2016, 21:03

es hat text gefehlt..


Neuer Petitionstext: Wir Brauchen Neuwahlen denn die im Mai 2016 sind mit Sicherheit meiner Meinung nach, nicht korrekt von statten gegangen.
gegangen. Wenn du dafür bist unterstütze die Petiton als Mensch in Österreich.
Denn Bundespräsidenten darf man mit Vollendung des 16. Lebensjahres am Wahltag wählen. So mit darfst du auch an der Petition teilnehmen.
Du kannst die Petition auch gerne teilen in Diversen Sozialen Netzwerken und wenn man nicht nur ein paar 1000 brauchen wir machen uns hier das ziel von 500.000 damit man sieht wie ernst es uns ist. Mit denn Neuwahlen in Österreich des Bundespräsidenten 2016 ab September.
Erstes Wahlergebnis vom 24. April 2016
Platz 1: Norbert Hofer 35,1% => Stichwahl
Platz 2: Alexander Van der Bellen 21,3% => Stichwahl
Zweiter Wahlergebnis vom 22. - 23. Mai 2016
Platz 1: Norbert Hofer 49,7% => Stichwahl
Platz 2: Alexander Van der Bellen 50,3% => Stichwahl
Das empfinde ich meiner Meinung nach sehr Fraglich das Ergebnis.
Hinweiße und Gesetze:
Grundsätze des Wahlrechts
www.parlament.gv.at/PERK/PARL/DEM/GRUNDS/
Wahlrecht in Österreich, Überblick:
www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/wahlrecht/start.aspx
--- Wahlberechtigung ---
Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an sämtlichen Wahlen ist eine Österreicherin oder ein Österreicher, wenn sie (er) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Das Erlangen des passiven Wahlrechts bei Wahlen erfolgt, wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es besteht in Österreich keine Wahlpflicht.
Die Wahlberechtigten sind in Österreich in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich einer Wahl wird, basierend auf diesen Wählerevidenzen, ein Wählerverzeichnis erstellt. Sowohl hinsichtlich der Wählerevidenz, als auch, hinsichtlich des Wählerverzeichnisses, hat jedermann ein Einsichtsrecht und ein Einspruchsrecht. Mit einem Einspruch können Personen in eine Wählerevidenz oder in ein Wählerverzeichnis hinein- oder herausreklamiert werden.



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