23.05.2016, 21:26
Aktiv wahlberechtigt für die Teilnahme an sämtlichen Wahlen ist eine Österreicherin oder ein Österreicher, wenn sie (er) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Das Erlangen des passiven Wahlrechts bei Wahlen erfolgt, wenn ein(e) Bewerber(in) am Stichtag der Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es besteht in Österreich keine Wahlpflicht.
Die Wahlberechtigten sind in Österreich in fortlaufend geführten Wählerevidenzen erfasst. Anlässlich einer Wahl wird, basierend auf diesen Wählerevidenzen, ein Wählerverzeichnis erstellt. Sowohl hinsichtlich der Wählerevidenz, als auch, hinsichtlich des Wählerverzeichnisses, hat jedermann ein Einsichtsrecht und ein Einspruchsrecht. Mit einem Einspruch können Personen in eine Wählerevidenz oder in ein Wählerverzeichnis hinein- oder herausreklamiert werden.
Bei einer Europawahl ist zu beachten, dass ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in der Europa-Wählerevidenz eingetragen ist, von seiner Heimatgemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl zu verständigen ist.
In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben oder die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen oder
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich den Antrag auf Eintragung gestellt haben.
Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder Anhaltung verfügen.