03/19/2018, 01:03
Korrektur eines Schreibfehlers
Neuer Petitionstext: Wie schon aus dem o.a Titel zu entnehmen, geht es um die Wahrung des höchstpersönlichen Rechts gem. der österreichischen Verfassung welches in diesem vorliegenden Petitionsfall nicht gegeben erscheint.
Wir, die Unterzeichnenden, sind davon überzeugt dass zumindest eine Richterin des OLG und LG Wien gegen die in der Ethikerklärung der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter genannten Grundsätze verstoßen hat und in zumindest fahrlässiger Willkür einen Spruch gefällt hat.
Es stellt sich uns die Frage wie es möglich ist, dass eine Richterin eine Entscheidung treffen kann und darf, die laut § 156d StVG ausschließlich dem Leiter jener Anstalt zusteht, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt.
Als Bürger der Republik Österreich ist eine derartige "juristische" Gesetzesübertretung schleierhaft denn einzig im Falle einer Verurteilung nach dem Sexualstrafrecht im Zusammenhang mit den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB und § 52a Abs. 1 StGB hat der Richter das Recht einen elektronisch überwachten Hausarrest aber auch nur für einen Teil der Strafe zu "verbieten" oder Diesen abzulehnen bzw. darüber zu entscheiden.
Quelle: www.jusline.at/gesetz/stvg/paragraf/156d
Grundsätzlich sei noch anzumerken dass es nach dem Freispruch vom 6. März 2015 generell unverständlich ist, wie ein gesetzestreuer freigesprochener Bürger welcher mit dem großen goldenen Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich geehrt wurde, überhaupt noch verurteilt werden konnte.
Es ist uns bewusst dass ein Richter oder eine Richterin gem. Art. 87 Abs. 1 B-VG weisungsfrei ist, dennoch richten wir diese Petition an Sie Herr Bundesminister für Justiz da es nicht primär um das Urteil sehr wohl aber um den Spruch des "Verbotes der Fußfessel" geht, also rechtlich gesehen ein Teil des Vollzuges mit welchem man sich als Oberbehörde an den zuständigen Justizminister wenden kann und darf.
Dahingehend greifen sie nicht in ein Strafurteil ein.
Es hat, wie wir wissen, keinen Sinn in der österreichischen Judikatur ein Urteil als Petent anzufechten oder es nachträglich zu beeinflussen oder beeinflussen zu wollen, dies stünde lediglich der nächsthöheren Instanz oder dem Bundespräsidenten zu.
Was wir allerdings an sie richten ist, eine ministeriale Änderung des Spruches nach dem im Urteil per StVG geregelten Entscheidung über den elektronisch überwachten Hausarrest, welcher so von Seiten eines Richters nicht zu tätigen ist, ausgenommen im erwähnten Sonderfall welchem Peter Westenthaler nicht unterliegt.
Peter Westenthaler erfüllt alle Anforderungen für einen elektronisch überwachten Hausarrest gem.§ 156b Abs.1 bis 3 StVG.
Seit vielen Jahren wird im Parlament und in den Justizausschüssen darüber diskutiert wie man mit Delinquenten umgehen soll die eine Strafbare Handlung im Wirtschaftsbereich gesetzt haben und deren Existenz mit einer Haft gefährdet wäre.
Abgesehen davon dass wir in diesem Fall nicht von Delinquenz sprechen sondern von einem "nur Verurteilten" der eigentlich ja schon freigesprochen wurde, ist der Fall dennoch so anzusehen, dass die Existenz des Peter Westenthaler samt Familie gefährdet ist und sein Unternehmen bei einer unbedingten Haft nachhaltigen finanziellen Schaden erleiden würde.
Dies ist im Gesetz jedoch bei derartigen Delikten nicht vorgesehen, weshalb man schließlich den elektronisch überwachten Hausarrest in das Strafvollzugsgesetz verankert hat.