09/09/2023, 13:59
Hallo zusammen,
es ist mehr als enttäuschend das man weder von der FDP noch vom BFMI eine Antwort auf eine Anfrage bezüglich
Veröffentlichung, ich werde jetzt nochmals die FDP über verschiedene soziale Netzwerke kontaktieren.
Sprecht Eure Politiker auf dieses Vorgehen an, es ist von den Gerichten entschieden worden und muss jetzt auch
im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.
Ich werde im Oktober 2023 eine Initiative für Grenzgänger gründen, die dann gemeinsam Vorschläge für Luxemburg und Deutschland
erarbeitet.
Viele Grüße
Ralf Päßler
Der BFH hat in 3 Urteilen entschieden, dass die luxemburgische Pflegeversicherung in Deutschland steuerlich abzugsfähig ist. Dies beruht auf dem EuGH Urteil Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271). Die Aktenzeichen sind:
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BFH vom 27.10.2021 – X R 11/20 und
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BFH vom 27.10.2021 X R 28/20 sowie
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BFH vom 10.11.2021 – X R 13/20
In Deutschland ist es so, dass Urteile des BFH von der Finanzverwaltung nur angewendet werden dürfen, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. Wenn sie nicht veröffentlicht werden, gelten sie als "Einzelfälle". Diese Handhabung ist schon seit jeher als Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kritisiert worden. Denn es gibt Fälle, in denen werden die Urteile deswegen nicht veröffentlicht, weil das Finanzministerium sie nicht anwenden möchte.
Die Ampel hatte sich eigentlich verpflichtet, ein solches Vorgehen nicht mehr durchzuführen, sondern die Entscheidungen zu veröffentlichen und zu akzeptieren. Bei den 3 BFH-Entscheidungen, die sich auch mit den Vorentscheidungen des FG Rheinland-Pfalz decken, wurde jedoch trotz Zeitungsartikel, trotz Anfragen der Europäischen Kommission etc. von einer Veröffentlichung abgesehen. Die Veröffentlichung von BFH-Urteilen im Bundessteuerblatt erfolgt 2 Mal im Jahr - es sind schon 2, wenn nicht bald schon 3 Termine zur Veröffentlichung verstrichen. Einzelfälle sind die Urteile schon alleine deswegen nicht, weil der BFH 3 Mal zum selben Schluss gelangt
Die Finanzbeamten erzählen alle dasselbe: Es gäbe eine interne Anweisung, nach der die Fälle nicht beschieden werden sollen. Auch viele Finanzbeamte finden diese Anweisung nicht gut.
Gegen diese Praxis muss man wie folgt vorgehen:
Man bittet um Bescheidung, legt dann Einspruch ein und beantragt Aussetzung der Vollziehung. Dies wird mittlerweile auch so praktiziert, erst dann wird die Pflegeversicherung im Steuerbescheid berücksichtigt.