26.02.2021, 02:43
Als politische Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Mandats- oder Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Mandates bzw. Amtes. Die Immunität betrifft vor allem
Abgeordnete gesetzgebender Körperschaften, deren parlamentarische Immunität in den meisten Staaten durch die Verfassung geregelt ist, sowie
Staatsoberhäupter und teilweise Mitglieder von Regierungen.
Die parlamentarische Immunität wurde in den letzten 150 Jahren zu einem Rechtsgut, das vor allem zwei Zwecken dienen sollte:
Die sich herausbildende Legislative vor möglicher Willkür der damals noch monarchischen Exekutive zu schützen (etwa vor erfundenen Anklagen und Festnahmen, die es beispielsweise im 19. Jahrhundert vor wichtigen Abstimmungen gab).
Die Freiheit der Meinungsäußerung (Redefreiheit) besonders für gewählte Volksvertreter zu garantieren, da diese den Interessen ihrer Wählerschaft verpflichtet sind.
Die Immunität wird vielfach kritisiert, wenn sie Machtinteressen dient; in manchen Staaten wurde sie deshalb eingeschränkt – beispielsweise 2003 in Italien. In bestimmten Fällen kann sie vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.
Ein Staatsoberhaupt genießt aufgrund Völkergewohnheitsrechts Immunität im Ausland für Handlungen während seiner Amtszeit. Diese Immunität besteht nach Ablauf der Amtszeit fort. Ausgenommen sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und ähnliche Delikte (siehe Völkerstrafrecht, Internationaler Strafgerichtshof). Wegen der näheren Einzelheiten → Hauptartikel Diplomatenstatus, Abschn. Staatsoberhäupter. Die Immunität im Inland ist hingegen nicht völkerrechtlich geregelt, sondern bestimmt sich nach den Vorschriften des nationalen Rechts.
Der Bundespräsident der Republik Österreich genießt demgemäß nach dem Grundgesetz politische Immunität im Inland. Er darf nur dann verfolgt werden, wenn das Parlament mit Mehrheitsbeschluss entscheidet, die Immunität aufzuheben.