12.10.2018, 02:11
Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team
20.10.2016, 03:17
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Petition ist zur Übergabe bereit und wird demnächst unseren Bundeskanzler übermittelt! Den genauen Ablauf werde ich euch gesondert mitteilen!
Danke
Mit freundlichen Grüßen
M.Yüksek
27.07.2016, 14:09
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben noch 2 Monate vor uns und würden um aktive Unterstützung bitten. Für die jenigen, die die Möglichkeit nicht haben Online die Petition zu unterstützen, ersuchen wir um eine Meldung damit wir auch diese in A4 Format austeilen können. Auch alle Vereine und Institute sind herzlichst eingeladen. Ihr könnt uns eure Nachrichte auch über Facebook zukommen lassen. Die Facebookseite ist unter (Verbot der PKK-Kundgebungen in Österreich) aufrufbar.
Facebooksayfasindanda takip ede bilirsiniz- mesajlarinizi ordan ilete bilirsiniz!
Facebook sayfasi - Verbot der PKK-Kundgebungen in Österreich
Danke für die Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
Muhammed Yüksek
30.06.2016, 15:25
Aufgrund einer Aufforderung verstoß gegen die Nutzungsbedingungen haben wir gewisse Teile dieser Petition geändert um Missverständnisse vorzubeugen.
Neuer Petitionstext: Die PKK wurde 1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Sie ist in der Türkei verboten und ist als terroristische Organisation eingestuft. Sie steht seit 1997 in den USA auf der Terrorliste und seit 2004 auch auf der von der EU geführten Liste terroristischer Organisationen. Die Jugendlichen werden in Europa rekrutiert und ins kurdische Grenzgebiet verbracht, wo sie in Ausbildungscamps ein militärisches Training durchlaufen. Danach werden sie an die Front geschickt. In Europa gesammelte Spendengelder werden auch zur Finanzierung dieser Aktivitäten verwendet.Dies ist ein Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 BMI (Detaillierte Informationen finden sie unter- www.bmi.gv.at/cms/BMi_Verfassungsschutz/Verfassungsschutzbericht_2015.pdf
Deshalb kann es einfach nicht sein, dass tatenlos zugesehen wird, wie Sympathisanten der terroristischen Vereinigung PKK, tatenlos auf unseren Straßen demonstrieren fordern wir die staatlichen Behörden zur Überprüfung auf, ob die Versammlung- und Demonstrationsfreiheit rechtmäßig ist. Es soll überprüft werden, ob die Fahnen von Abdullah Öcalan (Führer der PKK) schwenken.
Versammlung den Strafgesetzen zuwider läuft bzw. ihre Abhaltung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdet.
Neue Begründung: Wo bleibt die Glaubwürdigkeit, wenn die Regierung und EU einerseits die IS und jegliche Terrorgruppen verachten, aber gleichzeitig Sympathisanten der PKK erlaubt werden, Fahnen von Abdullah Öcalan zu hießen. Trotz eine von der EU geführten Liste terroristischer Organisation.
Die Aufgabe eines Staates ist Deshalb fordern wir die Sicherstellung der staatlichen Behörden zur Überprüfung auf, ob die Versammlung- und Demonstrationsfreiheit rechtmäßig ist. Es soll überprüft werden, ob die Versammlung den Strafgesetzen zuwider läuft bzw. ihre Abhaltung die öffentliche Sicherheit seiner Bürger, somit stellt diese Gruppe eine Gefahr für unsere Gesellschaft dar.
und das öffentliche Wohl gefährdet.
Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. April 2004
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates
vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte
Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2
Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 22. Dezember 2003 den Beschluss
2003/902/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/646/
EG (2) angenommen.
(2) Es ist wünschenswert, eine aktualisierte Liste der
Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet,
anzunehmen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
2580/2001 lautet wie folgt:
Auszug aus dem Beschluss:
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
12. Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Beschluss des Rates vom 3.4.2004: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:099:0028:0029:DE:PDF
Beschluss des Rates vom 22.12.2003 2003/902/EG: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003D0902&qid=1467281614225&from=DE
30.06.2016, 14:32
Aufgrund der Nutzungsbedingungen wurden einige Wörter wie Kindermörder aus dem Text rausgenommen.
Neue Begründung: Wo bleibt die Glaubwürdigkeit, wenn die Regierung und EU einerseits die IS und jegliche Terrorgruppen verachten, aber gleichzeitig Sympathisanten der PKK erlaubt werden, Fahnen eines Kindermörders (Abdullah Öcalan) von Abdullah Öcalan zu hießen. Trotz eine von der EU geführten Liste terroristischer Organisation.
Die Aufgabe eines Staates ist die Sicherstellung der Sicherheit seiner Bürger, somit stellt diese Gruppe eine Gefahr für unsere Gesellschaft dar.
Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. April 2004
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates
vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte
Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2
Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 22. Dezember 2003 den Beschluss
2003/902/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/646/
EG (2) angenommen.
(2) Es ist wünschenswert, eine aktualisierte Liste der
Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet,
anzunehmen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
2580/2001 lautet wie folgt:
Auszug aus dem Beschluss:
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
12. Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Beschluss des Rates vom 3.4.2004: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:099:0028:0029:DE:PDF
Beschluss des Rates vom 22.12.2003 2003/902/EG: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003D0902&qid=1467281614225&from=DE
30.06.2016, 14:29
Aufgrund der Aufforderung der Openpetititon wurden Quellangaben aus den Beschlüssen hinzugefügt und auch Auszüge aus den Beschlüssen zusätzlich hinzugefügt.
Neuer Titel: Fahnenverbot von Abdullah Öcalan (Kindermörder) bei Kundgebungen der Sympathisanten der PKK
Neuer Petitionstext: Die PKK wurde 1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Sie ist in der Türkei verboten und ist als terroristische Organisation eingestuft. Sie steht seit 1997 in den USA auf der Terrorliste und seit 2004 auch auf der von der EU geführten Liste terroristischer Organisationen. Die Jugendlichen werden in Europa rekrutiert und ins kurdische Grenzgebiet verbracht, wo sie in Ausbildungscamps ein militärisches Training durchlaufen. Danach werden sie an die Front geschickt. In Europa gesammelte Spendengelder werden auch zur Finanzierung dieser Aktivitäten verwendet.Dies ist ein Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 BMI - (Detaillierte Informationen finden sie unter- www.bmi.gv.at/cms/BMi_Verfassungsschutz/Verfassungsschutzbericht_2015.pdf
Deshalb kann es einfach nicht sein, dass tatenlos zugesehen wird wird, wie Sympathisanten der terroristischen Vereinigung PKK, tatenlos auf unseren Straßen demonstrieren und als ob das nicht reicht, auch noch die Fahne eines Kindermörders (Abdullah Öcalan) in den Händen halten und unbestraft davon kommen.
Fahnen von Abdullah Öcalan (Führer der PKK) schwenken.
Neue Begründung: Wo bleibt die Glaubwürdigkeit, wenn die Regierung und EU einerseits die IS und jegliche Terrorgruppen verachten, aber gleichzeitig Sympathisanten der PKK erlaubt werden, Fahnen eines Kindermörders (Abdullah Öcalan) zu hießen. Trotz eine von der EU geführten Liste terroristischer Organisation.
Die Aufgabe eines Staates ist die Sicherstellung der Sicherheit seiner Bürger, somit stellt diese Gruppe eine Gefahr für unsere Gesellschaft dar.
Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. April 2004
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates
vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte
Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2
Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 22. Dezember 2003 den Beschluss
2003/902/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/646/
EG (2) angenommen.
(2) Es ist wünschenswert, eine aktualisierte Liste der
Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet,
anzunehmen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
2580/2001 lautet wie folgt:
Auszug aus dem Beschluss:
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
12. Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Beschluss des Rates vom 3.4.2004: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:099:0028:0029:DE:PDF
Beschluss des Rates vom 22.12.2003 2003/902/EG: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003D0902&qid=1467281614225&from=DE