30.06.2016, 15:25
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Neuer Petitionstext: Die PKK wurde 1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Sie ist in der Türkei verboten und ist als terroristische Organisation eingestuft. Sie steht seit 1997 in den USA auf der Terrorliste und seit 2004 auch auf der von der EU geführten Liste terroristischer Organisationen. Die Jugendlichen werden in Europa rekrutiert und ins kurdische Grenzgebiet verbracht, wo sie in Ausbildungscamps ein militärisches Training durchlaufen. Danach werden sie an die Front geschickt. In Europa gesammelte Spendengelder werden auch zur Finanzierung dieser Aktivitäten verwendet.Dies ist ein Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2015 BMI (Detaillierte Informationen finden sie unter- www.bmi.gv.at/cms/BMi_Verfassungsschutz/Verfassungsschutzbericht_2015.pdf
Deshalb kann es einfach nicht sein, dass tatenlos zugesehen wird, wie Sympathisanten der terroristischen Vereinigung PKK, tatenlos auf unseren Straßen demonstrieren fordern wir die staatlichen Behörden zur Überprüfung auf, ob die Versammlung- und Demonstrationsfreiheit rechtmäßig ist. Es soll überprüft werden, ob die Fahnen von Abdullah Öcalan (Führer der PKK) schwenken. Versammlung den Strafgesetzen zuwider läuft bzw. ihre Abhaltung die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Wohl gefährdet.
Neue Begründung: Wo bleibt die Glaubwürdigkeit, wenn die Regierung und EU einerseits die IS und jegliche Terrorgruppen verachten, aber gleichzeitig Sympathisanten der PKK erlaubt werden, Fahnen von Abdullah Öcalan zu hießen. Trotz eine von der EU geführten Liste terroristischer Organisation.
Die Aufgabe eines Staates ist Deshalb fordern wir die Sicherstellung der staatlichen Behörden zur Überprüfung auf, ob die Versammlung- und Demonstrationsfreiheit rechtmäßig ist. Es soll überprüft werden, ob die Versammlung den Strafgesetzen zuwider läuft bzw. ihre Abhaltung die öffentliche Sicherheit seiner Bürger, somit stellt diese Gruppe eine Gefahr für unsere Gesellschaft dar. und das öffentliche Wohl gefährdet.
Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. April 2004
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates
vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte
Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2
Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 22. Dezember 2003 den Beschluss
2003/902/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/646/
EG (2) angenommen.
(2) Es ist wünschenswert, eine aktualisierte Liste der
Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet,
anzunehmen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
2580/2001 lautet wie folgt:
Auszug aus dem Beschluss:
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
12. Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Beschluss des Rates vom 3.4.2004: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:099:0028:0029:DE:PDF
Beschluss des Rates vom 22.12.2003 2003/902/EG: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003D0902&qid=1467281614225&from=DE