Sicherheit

Fahnenverbot von Abdullah Öcalan bei Kundgebungen der Sympathisanten der PKK

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Die Petition richtet sich an Bundeskanzler Kern, Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung

11.117 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Neuigkeiten

30.06.2016, 14:32

Aufgrund der Nutzungsbedingungen wurden einige Wörter wie Kindermörder aus dem Text rausgenommen.


Neue Begründung: Wo bleibt die Glaubwürdigkeit, wenn die Regierung und EU einerseits die IS und jegliche Terrorgruppen verachten, aber gleichzeitig Sympathisanten der PKK erlaubt werden, Fahnen eines Kindermörders (Abdullah Öcalan) von Abdullah Öcalan zu hießen. Trotz eine von der EU geführten Liste terroristischer Organisation.
Die Aufgabe eines Staates ist die Sicherstellung der Sicherheit seiner Bürger, somit stellt diese Gruppe eine Gefahr für unsere Gesellschaft dar.
Auszüge aus dem Amtsblatt der Europäischen Union
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. April 2004
zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates
vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte
Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen
zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2
Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 22. Dezember 2003 den Beschluss
2003/902/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische,
gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete
restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/646/
EG (2) angenommen.
(2) Es ist wünschenswert, eine aktualisierte Liste der
Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet,
anzunehmen —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
2580/2001 lautet wie folgt:
Auszug aus dem Beschluss:
2. GRUPPEN UND ORGANISATIONEN
12. Kurdische Arbeiterpartei (PKK)
Beschluss des Rates vom 3.4.2004: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:099:0028:0029:DE:PDF
Beschluss des Rates vom 22.12.2003 2003/902/EG: eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003D0902&qid=1467281614225&from=DE



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