04/03/2024, 11:40
Sehr geehrter Herr Kollege Höbusch
sehr geehrter Her Kollege Prücklmair
in der oben genannten Angelegenheit nehme ich Bezug auf unsere zuletzt geführte
Korrespondenz.
Soweit der von lhnen beauftragte Sachverständige Herr Bier zu der Auffassung gelangt, dass
meinen Mandanten ein Kapital in Höhe von rund 544.500,00 Euro für den Anbau zur
Verfügung" gestanden hätte, muss dem widersprochen werden
Bei der von Ihnen, sehr geehrter Herr Kollege Prücklmair, übersandten Kostenaufstellung
betreffend die Umbaukosten sind die Zahlungen an den Architekten Herr Spriegel in Hohe
von 95.759,67 Euro berücksichtigt, in der lhnen in meinem Schreiben vom 24.01.2024
übersandten Stand der Kostenverfolgung des Architekturbüros nicht. Diese erfasst nur die
durch die Beauftragung der beteiligten Gewerke entstandenen Kosten, welche sich, wie
gesagt, derzeit überschlägig auf 520.000,00 Euro belaufen.
Die an Herrn Spriegel bezahlten Kosten sind in diesem Betrag nicht enthalten und standen
daher auch nicht für die Bezahlung der Rechnungen der einzelnen Gewerke zur Verfügung
Unter Außerachtlassung der Kosten des Architekten Herrn Spriegel - diesbezüglich liegt
ohnehin eine uneingeschränkte Kostenzusage Ihrer Gesellschaft vor -, wurden seitens der
Versicherungskammer Zahlungen auf die tatsächlichen Umbaukosten in Höhe von 473.660,20
Euro bezahit. Dieser Betrag unterschreitet die bisher bereits entstandenen Umbaukosten.
Wir gehen auf dieser Basis davon aus, dass sich derzeit ein ungedeckter Kostenanteil in Höhe
von ca. 330.000,00 Euro ergibt. Selbst bei Richtigkeit der Aussage des Herrn Bier, dassmeinen Mandanten , Kapital in Höhe von rund 544.500,00 Euro für den Anbau zur Verfügung
gestanden hätte, ergäben sich noch ungedeckte Kosten in Höhe von ca. 244.000,00 Euro, so
dass unsere Anforderung des Kostenvorschusses nur legitim und zulassig war.
Ich hatte eigentlich gehofft, dass Sie sich anlasslich der Begehung der Baustelle im
vergangenen Jahr ein Bild von der Begrenztheit des Umbaus machen konnten und auch
davon, dass die Umbaumaßnahme mit keinerlei Verbesserung der Wohnverhältnisse von
Mutter und Großmutter Wirth verbunden ist.
Ich nehme auf dieser Basis mit einiger Irritation zur Kenntnis, dass Sie weiterhin auf die
ausstehenden Berechnungen des Herrn Bier zum behinderungsbedingten Mehraufwand
verweisen.
Bei der Kostenaufstellung des Architekturbüros
andelt es sich bereits um den
behinderungsbedingten Mehrbedarf.
Es wäre hilfreich gewesen, wenn Herr Bier das Angebot des Herrn Spriegel angenommen
hätte, sich vor Ort ein Bild von der Baustelle und den Gegebenheiten zu verschaffen
Stattdessen zieht es Herr Bier offensichtlich vor, sich hinter angeblich nicht übersichtlichen
Bauplänen zu verstecken.
Es darf hier nochmals darauf hingewiesen werden, dass meine Mandanten in den Strudel der
Preissteigerung geraten sind, da der vormals von ihnen beauftragte Architekt Herr GutjahrEs wäre hilfreich gewesen, wenn Herr Bier das Angebot des Herrn Spriegel angenommen
hätte, sich vor Ort ein Bild von der Baustelle und den Gegebenheiten zu verschaffen
Stattdessen zieht es Herr Bier offensichtlich vor, sich hinter angeblich nicht übersichtlichen
Bauplänen zu verstecken.
Es darf hier nochmals darauf hingewiesen werden, dass meine Mandanten in den Strudel der
Preissteigerung geraten sind, da der vormals von ihnen beauftragte Architekt Herr Gutjahr
nicht in der Lage war, einen genehmigungsfähigen Plan zu erstellen, und es hierdurch zu einer
großen zeitlichen Verzögerung bis zum Ausbruch des Ukraine-Kriegs einschließlich der hiermit
verbundenen massiven Teuerungen gekommen ist.
Außerdem sind die hohen Kosten im Fall meiner Mandanten auch darauf zurückzuführen, dass
der Anbau bzw. die Schaffung barrierefreien Wohnraums entgegen der Planung des Herrn
Gutjahrs nicht innerhalb der Gartenfläche bewerkstelligt werden konnte, sondern aufgrund der
Vorgaben der Lokalbaukommission nun im Keller erfolgen musste
Meine Mandanten hätten sich zur Durchführung dieses Projekts niemals entschlossen, wenn
sie gewusst hätten, dass hier noch nervenzehrende Verhandlungen mit Ihrer Gesellschaft
geführt werden müssen. Soweit hier ohnehin zu Unrecht die Thematik der ,Ermittlung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs" von Ihrer Seite wie auch von Herrn Bier thematisiert
wird, darf darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung im Rahmen eines
barrierefreien Umbaus auch Erweiterungen der Wohnfläche um bis zu 50 Quadratmeter als
angemessen erachtet (z. B. LG Köln, Urteil vom 23.06.2015, AZ 5 O 488/05).
Zusammenfassend bestehen meine Mandanten auf der Zahlung des angeforderten
Vorschusses von weiteren 150.000,00 Euro. Da der Architekt Herr Spriegel, an dessen
Zuverlässigkeit hier keinerlei Bedenken bestehen, das Kostenrisiko bei einer gerichtlichen
Klarung der Angelegenheit als höchst überschaubar erachtet, werden wir auch vor einer
gerichtlichen Klärung nicht zurückschrecken. In diesem Fall wird dann auch Klage auf
Feststellung der Angemessenheit der Kosten zu stellen sein.