10/29/2022, 15:11
Es wurde der Auslöser der Petition an erster Stelle gesetzt, da es im ersten Moment zu viel § waren und verwirrten.
Der Satz " Dennoch gibt es Tierärzte, die eine Behandlung eines verletzten Wildtieres mit der Begründung auf Wilderei ablehnen" wurde noch dazugefügt.
Neuer Petitionstext:
Deutschland ist eines der Länder, in dem es strafbar ist, einem Wildtier unnötiges Leid zu ersparen.
Wildtiere, die durch einen Unfall zu Schaden kommen, warten aufgrund der Gesetzgebung oft auf den erlösenden Schuss.
Wir fordern eine Änderung der Gesetzeslage, um Tierleid zu verhindern und eine sichere Rechtslage für Polizei, Jäger und Tierärzte zu schaffen.
Dieser Rehbock musste länger als eine Stunde auf seine Erlösung warten,
da der Jagdpächter nicht erreichbar war.
Das Tier wurde stehend am Straßenrand gefunden und reagierte als Fluchttier weder auf den vorbei ziehenden Verkehr noch auf den Menschen, der es auf den Radweg brachte. Die Atmung war schwerfällig, es lief Blut aus Maul und Nase, röchelnd musste das Tier warten.
Eine in der Nähe praktizierende Tierärztin, die selbst Jägerin ist, hat aus Sorge um eine strafrechtliche Verfolgung der Wilderei die Behandlung bzw. Tötung abgelehnt.
Das Tier wurde von der Polizei erschossen.
Aufgrund der Rechtslage kann es dazu kommen, dass Jagdpächter eine Anzeige wegen Wilderei gegen die Polizei, Tierarzt oder einen anderen Jäger veranlassen, da diese, um Tierleid zu verhindern, in seinem Jagdgebiet ein Tier getötet oder zur Behandlung an sich genommen haben.
Um Tierleid zu verringern, sollte das Jagdrecht hinsichtlich der Tötung von Wildtieren geändert werden.
Viele Jagdpächter sind Hobbyjäger, somit berufstätig und nicht immer erreichbar.
Es sollte für erreichbare Jagdpächter oder geschultes Personal z. B. Tierärzte möglich sein, auch in einem nicht in der Zuständigkeit liegendem Revier einen erlösenden Tod herbeizuführen.
Auch die Möglichkeit eines durch die Polizei, Beauftragten Jäger, der für seinen Aufwand eine Entschädigung bekommt, wäre ein Ansatz. In der momentanen Gesetzeslage wird dieser Jäger mit dem Hinweis auf Verletzung fremden Jagdrechts ablehnen. Selbst wenn er im Auftrag der Polizei handelt.
Der Schuss auf verletztes Wild
Ist das Wild an der Unfallstelle nicht verendet, versucht die Polizei, den zuständige Jagdpächter zu erreichen, der sich nach sachkundiger Prüfung dem Tier annimmt und wenn nötig tötet.
Die jagdausübungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen des Jagdschutzes, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, jederzeit gewährleistet ist.
Ein Jäger hat sich, nach dem er von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, unverzüglich um das verletzte Wild zu kümmern und ggf. eine Nachsuche durchzuführen.
§ 22a BJagdG und § 1 des TierSchG regeln das Verhindern von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes. In Verbindung mit den im BJagdG verankerten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ergibt sich für den Jagdpächter eine Pflicht zu handeln, wenn ein Wildtier den Unfall überlebt hat.
Ein verletztes Tier wird durch die Polizei nur getötet, wenn der zuständige z. B. Jagdausübungsberechtigter oder Tierarzt nicht in angemessener Zeit erscheinen kann.
Es allerdings kann es dazu kommen, dass der Jagdpächter eine Anzeige wegen Wilderei gegen die Polizei, Tierarzt oder einen anderen Jäger veranlasst.
Wer ein verletztes Tier am Straßenrand liegen lässt, kann sich der Tierquälerei strafbar machen.
Laut § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gilt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit, erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“
Das verletzte Tier leidet.
Das Leiden lassen könnte ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und gegen das Jagdrecht darstellen.
Neue Begründung:
Bundesjagdgesetz § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
(1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für schwerkrankes Wild, es sei denn, dass es genügt und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
(2) Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist. Die Länder erlassen nähere Bestimmungen, insbesondere über die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder erweitern.
Somit darf ein Jäger nicht im Gebiet eines andern jagen, was wiederum bedeutet, das sich viele weigern, ein verletztes Tier auf fremdem Gebiet zu töten, da dies als Wilderei angesehen werden kann.
Das Jagdrecht umfasst die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.
Die Jagdwilderei gem. § 292 StGB (Strafgesetzbuch) ist strafbar und wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe geahndet.
Wer unberechtigt Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet und dabei ein fremdes Jagdrecht bzw. Jagdausübungsrecht verletzt, macht sich der Wilderei schuldig.
Daneben ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn der Täter eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet oder sie beschädigt oder zerstört. Dazu gehören etwa Geweihe, Hörner, Knochen oder Federn.
Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild anzueignen.
Somit könnte das sammeln von Federn auf dem Feldweg als Wilderei aufgefasst werden.
Da wilde Tiere herrenlos sind, solange sie leben, sind sie kein Tatobjekt im Sinne des § 242 StGB, wird ein verletztes Wild mitgenommen, um es zum Tierarzt zu bringen, fehlt die Aneignungsabsicht und es liegt keine Wilderei vor. Dennoch gibt es Tierärzte, die eine Behandlung eines verletzten Wildtieres mit der Begründung auf Wilderei ablehnen.
Die Rechtslage ist nicht eindeutig, da es zu viel Freiraum lässt, um sich der Verantwortung zu entziehen oder mit Wilderei zu drohen.
Dieser Rehbock musste länger als eine Stunde auf seine Erlösung warten, da der Jagdpächter nicht erreichbar war.Das Tier wurde stehend am Straßenrand gefunden und reagierte als Fluchttier weder auf den vorbei ziehenden Verkehr noch auf den Menschen, der es auf den Radweg brachte. Die Atmung war schwerfällig, es lief Blut aus Maul und Nase, röchelnd musste das Tier warten.Eine in der Nähe praktizierende Tierärztin, die selbst Jägerin ist, hat aus Sorge um eine strafrechtliche Verfolgung der Wilderei die Behandlung bzw. Tötung abgelehnt.Das Tier wurde von der Polizei erschossen.Wir fordern eine Änderung der Gesetzeslage, um Tierleid zu verhindern und eine sichere Rechtslage für Polizei, Jäger und Tierärzte zu schaffen.
Unsere Forderung geht an:
An die deutsche Bundesregierung Herrn Olaf Scholz
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Herrn Cem Özdemir
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 3