08.04.2020, 02:13
Formulierungen wurden überarbeitet und leicht angepasst.
Neuer Petitionstext: **#zulagefuerhelden - Schmutz, Gefahren- bzw. Erschwerniszulage (SEG-Zulage) für HeldInnen während der COVID-19 Krise: **
Voraussetzungen:
1. Direkter nachweislicher Kundenkontakt
2. Laut "Verordnung des Sozialministeriums Sozialministeriums, betreffend vorläufiger vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19" erlaubter Betrieb oder bezahlte Organisation.
Zuschlag je geleisteter Arbeitsstunde: In der Form 100% für die Person + weitere 100 % für jede im selben Haushalt gemeldete Person (Beispiel: Handelsangestellte mit Ehemann und einem Sohn im gemeinsamen Haushalt wären dann 300% Zuschlag)! Rückwirkend bis zum geltend werden der Verordnung 16.03.2020 (BGBl. I Nr. 12/2020).
Die Zuschläge sollen vom Unternehmen abhängig von der Unternehmensgröße und Einkommensnachweise für das jeweils erbrachte Jahr selbst bezahlt, bzw. vom Staat Österreich aus dem Krisenfond übernommen werden, aber wenn nicht vom Krisenfond finanziert steuerbegünstigt auf dessen Ausgaben wirken. Für die Dienstnehmer*Innen muss dies natürlich steuerfrei erfolgen. Für Staatsbedienstete und auch ehrenamtliche Freiwillige soll das Geld ebenfalls aus dem Fond bereitgestellt werden (Zeitaufzeichnungen bzw. Nachweis als Voraussetzung).
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel
- „Bauernmarkt“ (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und – Direktvermarkter bäuerlicher Produkte
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe-bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Handel mit Saatgut, Futter und Düngemittel (Landesprodukte)
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, sowie Postgeschäftsstellen welche von einer Gemeinde betrieben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- Kfz-Werkstätten
- Ehrenamtliche Freiwillige
Verordnung: www.wko.at/service/BGBLA_2020_II_96.pdf
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 331 (314 in Österreich)