18.11.2020, 10:41
Lieber Unterstützerin! Lieber Unterstützer!
Es gibt gute Neuigkeiten: In die aktuelle COVID-19-Notmaßnahmenverordnung haben Schwangerschaft und Geburt Eingang gefunden. Demnach ist unter §11(2)
5. höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
zugelassen. Somit wurde hier die Grundlage für eine durchgängige Geburtsbegleitung einer vertrauten Person, und nicht erst ab Verlegung in den Kreißsaal, gelegt, was mich wirklich sehr freut.
Leider weiß ich nicht, wie die Krankenhäuser aktuell damit umgehen und ob durchgängige Begleitungen nun tatsächlich wieder möglich sind (von einem Krankenhaus weiß ich leider ganz aktuell, dass die Begleitperson dennoch erst ab Verlegung in den Kreißsaal mitkommen darf). Frag am besten dort nach, wo Du gebären möchtest und berufe Dich bei Bedarf auf diese Verordnung bzw. nimm sie vielleicht auch ausgedruckt mit. Sollte die durchgängige Anwesenheit Deiner Begleitperson dennoch abgelehnt werden, lass Dir die Begründung für die Ablehnung am besten schriftlich geben, um zumindest eine Beschwerde einlegen zu können, falls Du das in weiterer Folge tun möchtest.
In der Verordnung ist z.B. auch zu lesen § 11. (1) Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten ist untersagt. (2) Abs. 1 gilt nicht für einen Besucher pro Patient pro Woche, sofern der Patient in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist.
Würden die Krankenhäuser hier sagen „Nein, trotz Verordnung untersagen wir Ihnen diesen einen Besuch“ wäre vermutlich nicht nur österreichweit ein großer Aufschrei wegen dieser Missachtung der Rechte der BürgerInnen und ich kann mir gut vorstellen, dass es groß durch alle Medien ginge.
Warum also nicht bei so etwas Wichtigem wie der Geburt unserer Kinder?
Auf jeden Fall ein großes DANKE an Dich für Deine Unterstützung, denn es ist wirklich so – nur GEMEINSAM schaffen wir Geburtskultur und über 6.600 Stimmen haben ein Gewicht.
Herzliche Grüße,
Theresa Steinhuber
Quelle: www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_479/BGBLA_2020_II_479.html