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Offener Brief: Beihilfe zum Suizid erlaubt? Aber wo bleibt die Beihilfe zum Leben?

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Alle Informationen auch auf der neuen Website: beihilfezumleben.at
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis[1] vom 11.12.2020 die in § 78 StGB enthaltene Wortfolge „oder ihm dazu Hilfe leistet,“ als verfassungswidrig aufgehoben und festgestellt, dass das ausnahmslose Verbot jeglicher Art der Hilfe zur Selbsttötung verfassungswidrig sei. Dies tritt mit Ablauf des 31.12.2021 in Kraft. Bis dahin muss die Regierung eine verfassungskonforme Lösung gefunden haben.
Wir als besorgte Bürger und Bürgerinnen mit und ohne Behinderungen sehen in der Straffreistellung des assistierten Suizides eine bedenkliche gesellschaftliche Entwicklung, da sie Menschen mit Behinderungen unter Druck setzen wird, sich für ihr „am Leben bleiben wollen“ rechtfertigen zu müssen. 
Wir haben große Sorge, ...
·      dass die freie Willensbildung enorm beeinflusst und belastet wird, erst recht durch soziale, mediale, ökonomische, politische oder gesellschaftliche Entwicklungen. Die Inanspruchnahme von Suizidbeihilfe ist ein allerletzter und nicht mehr rückgängig machbarer Akt, der die Selbstbestimmung und das selbstbestimmte Leben beendet! 
·      dass im Zusammenhang mit assistiertem Suizid eine missbräuchliche Anwendung nicht ausgeschlossen werden kann und diese nur schwerlich einzudämmen bzw. zu verhindern sein wird.
·      dass die äquivalente Wertigkeit für selbstbestimmt Leben bei der Debatte um ein selbstbestimmtes Sterben zu kurz kommt. Die Fokussierung der Selbstbestimmung auf das Lebensende wird einem selbstbestimmten Leben insgesamt nicht gerecht. 
·      dass eine Straffreistellung der Beihilfe zum Suizid die Büchse der Pandora öffnet, und es in Folge auch zu einer Legalisierung von Töten auf Verlangen kommen wird, wie es u.a. in Belgien, Luxemburg oder Niederlande schon der Fall ist. 
·      dass die schon bestehenden, weitreichenden, in Österreich legalen Möglichkeiten, ein Leben in Würde zu beenden, nicht mehr gesehen und nicht mehr weiterentwickelt bzw. ausgebaut werden.
·      dass die 51 Empfehlungen des Allparteienbeschlusses des Parlaments vom 18. Juni 2015 anlässlich der Enquete Kommission „Würde am Ende des Lebens“ zu langsam umgesetzt werden.
·      dass die Beihilfe zum Suizid alle Bemühungen zur Suizidprävention untergräbt.
·      dass der assistierte Suizid zu einem Geschäftsmodell wird. Keinesfalls darf er in Einrichtungen der Palliativmedizin oder Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden, da es den eigentlichen Sinn dieser Einrichtungen widersprechen würde, den Bewohner_innen Angst machen kann und zudem das Verhältnis der Kund_innen untereinander sowie zum Pflege- und Betreuungspersonal in Mitleidenschaft zieht. 
[1] VfGH-Erkenntnis_G_139_2019_vom_11.12.2020.pdf

Perustelut

Wir sind der Überzeugung, dass das Recht auf einen würdevollen Tod schon heute gut umsetzbar ist, wenn den Menschen ausreichend Palliativmediziner_innen oder entsprechend ausgebildete Allgemeinmediziner_innen und Hospizpersonal zur Seite stehen.
Wir appellieren daher an die Mitglieder der Bundesregierung und an die Nationalrats- und Bundesratsabgeordneten des Österreichischen Parlaments, eine gesetzliche Bestimmung vorzulegen und zu verabschieden, die die angeführten Sorgen und Bedenken berücksichtigt:
1.     Um einen dauerhaften und freien Willen überhaupt sicherstellen zu können, muss ein breites Spektrum an Maßnahmen und Rahmenbedingungen für ein selbstbestimmtes Leben mit Rechtsansprüchen ausgestattet werden. Die bewusste Entscheidung für einen Suizid setzt, wenn überhaupt möglich, das höchste Maß an Selbstbestimmung voraus. Entsprechende Unterstützung und deren Nutzung ist für viele Menschen mit Behinderungen, insbesondere jene, die viele Jahre in institutionellen Routinen gelebt haben, noch immer nicht Teil ihres Erfahrungswissens. Daher wird eine unabhängige multiprofessionelle Begutachtung, welche alle Aspekte der Willensbildung und vor allem deren Dauerhaftigkeit beleuchtet, notwendig sein. Das heißt aber nicht, dass sie als hinreichend gelten darf. 
2.     Potenzielle Erb_innen dürfen weder in die Entscheidung zum assistierten Suizid eingebunden sein, noch sollten sie Beihilfe zu Selbsttötung leisten dürfen, wie es auch der VfGH fordert.
3.     Ein Rechtsanspruch auf einen niederschwelligen Zugang zu Hilfs- und Heilmitteln, auf personelle Unterstützungsformen wie umfassende Persönliche Assistenz, auf individualisierte menschenrechtsbasierte Unterstützungsangebote, adäquate Assistenz und Unterstützung von pflegebedürftigen Menschen sowie auf Zugang zu Palliativ- und Hospizmedizin muss bestehen. Persönliche Assistenz ist bundesweit einheitlich und bedarfsgerecht für alle Menschen mit Behinderungen einzuführen und zu gewähren. 
4.     Gemäß dem Vorhaben im Regierungsprogramm ist eine Erweiterung des Grundrechtskatalogs zum Recht auf Gesundheitsversorgung samt Zugang zu Schmerztherapie und Hospiz, auf Basis des Konsenses des Verfassungskonvents von 2005 vorzunehmen. Weiters ist ein verfassungsrechtliches Verbot der Tötung auf Verlangen und der aktiven Sterbehilfe zu prüfen.
5.     Informationen zu Hospizbetreuung und Palliativmedizin, zu Patient_innenverfügung, zu Vorsorgevollmacht aber auch zu Erwachsenenvertretung müssen barrierefrei zur Verfügung stehen und verstärkt in der breiten Bevölkerung bekannt gemacht werden. In unserem Bildungssystem ist die Vermittlung der vorhandenen Instrumentarien inhaltlich in passender Form aufzunehmen, wodurch das Tabuthema Sterben somit in die Mitte, ins Leben, gebracht wird. Hospizbetreuung und Palliativmedizin, insbesondere die Schmerztherapie, müssen prioritär ausgebaut werden und allen Menschen mit Rechtsanspruch zur Verfügung stehen. Es braucht österreichweite, wohnortnahe, öffentlich finanzierte und gut zugängliche Angebote. Diese müssen inklusiv und barrierefrei sein. 
6.     Beratungen und Unterstützungsmöglichkeiten, sowie psychotherapeutische Begleitung zur Suizidprävention müssen ausgebaut und Begutachtungen von langjährigen, klinisch erfahrenen Expert_innen durchgeführt werden. Beratung/Aufklärung und Begleitung soll nicht nur den betroffenen Personen, sondern auch deren Angehörigen zugutekommen.
7.     Beihilfe zum Suizid darf, wenn überhaupt, nur in der terminalen Phase einer lebenslimitierenden Erkrankung und an neutralen Orten durchgeführt werden und keinesfalls in Versorgungs- oder Betreuungseinrichtungen oder unter Einbeziehung von medizinischem und nichtmedizinischem Personal, die in diesen Einrichtungen arbeiten, da diese in nicht zumutbare Zielkonflikte gestoßen werden würden. 
Wir wollen eine Gesellschaft bauen und weiterentwickeln, die Verantwortung füreinander übernimmt, die unterstützt, die aufklärt, die Betreuung und Begleitung im Alter, bei Pflegebedarf, Gebrechlichkeit oder Behinderung verbessert!
Erstunterzeichner_innen:
Carla Amina Baghajati
Prof. Dr. Ernst Berger
Mag. Dorothea Brozek
Mag. Bernadette Feuerstein
Oswald Föllerer
Theresia Haidlmayr
Dr. Franz-Joseph Huainigg
Waltraud Klasnic
Dr. Arnold Mettnitzer
Mag. Marlies Neumüller
Prof. Dr. iur. Rotraud A. Perner, B / MTh (evang)
Prof. Dr. Elisabeth Pittermann
Elisabeth Pohl
Prof. Dr. Regina Polak
Dr. Michael Preitschopf
Dr. Michael Prüller
Jasna Puskaric
Elisabeth Rathgeb
Christoph Kardinal Schönborn
Prof. Dr. Thomas Szekeres
Prof. Dr. Germain Weber
Prof. DDr. Paul Michael Zulehner

Kiitos tuestasi

Jaa vetoomus

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Vetoomuksen tiedot

Vetoomus alkoi: 09.09.2021
Vetoomus päättyy: 31.12.2021
Alueella: Itävalta
Aihe: Terveys

Uutiset

Väittely

Prof Kevin Yuill weist darauf hin, dass beide Bewegungen, die der Sterbe"helfer" als auch die der radikalen Abtreibungsgegner, postmoderne Bewegungen der 70er sind, die den Menschen auf rein Physikalisches reduzieren (also die Bezogenheit zu anderen Menschen außer Acht lassen) und damit hinter die Aufklärung fallen. Siehe: Prof Kevin Yuill: For abortion. Against assisted suicide. online zugänglich, siehe auch: Prof. Susan M. Wolf: Physician-assisted suicide, abortion and treatment refusal. Using gender to analyze the difference. Bin Hinterbliebene eines durch Selbsttötung Verstorbenen.

Ich bin sehr froh, dass der Österreichische Verfassungsgerichtshof Freitodhilfe endlich legalisiert hat. Eine Einschränkung meines Selbstbestimmungsrechts durch den aktuellen Gesetzgeber werde ich nicht akzeptieren.

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