Region: Schweiz
Bild der Petition Kein Wehrpflichtersatz bei stationärem Aufenthalt in einer psychologisch betreuten Institution
Soziales

Kein Wehrpflichtersatz bei stationärem Aufenthalt in einer psychologisch betreuten Institution

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport , Regierungsrat
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Die Petition wurde abgeschlossen

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Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Männer, welche nicht dem Militärdienst oder dem Zivildienst in Folge eines stationären Aufenthaltes in einer psychologisch betreuten Institution nachkommen dürfen, zahlen, wenn sie keinen Einspruch gegen das doppelte UT (untauglich) machen, über 11 Jahre einen Anteil von 3% ihres Jahresgehaltes.

Dass dies eine zusätzliche (psychische) Belastung ist, ist sicherlich klar. Auch hat dies nach einem Aufenthalt in einer Psychiatrie oder einer psychologisch betreuten Institution meist keine Priorität. Die Petition soll den Erlass des Wehrpflichtersatzes bei stationärem Aufenthalt in einer psychologisch betreuten Institution bewirken.

Begründung

Wenn wir bedenken, dass laut Statistik aus dem Jahre 2015 rund 7.8% aller junger Männer an Depressionen leiden, (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/psychische.html) stellt sich mir die Frage, warum jemand, der sich Hilfe holt, dafür finanziell bestraft wird. Es ist auch fraglich, ob jeder, der Militär- oder Zivildienst leistet psychisch labil genug ist. Dies soll hier aber nicht weiter diskutiert werden. Fakt ist, dass Menschen, die den psychischen Ansprüchen der Schweizer Armee nicht genügen, nicht dienen dürfen. Ist auch der Zivildienst nicht möglich ist ein jährlicher Wehrpflichtersatz zu zahlen, was meiner Meinung nach mit dem Behindertengesetz, das seit 2000 gültig ist und der Bundesverfassung in Konflikt gerät. Das Gesetz besagt in Art. 5 (BehiG) Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der BV dar.

In der Bundesverfassung steht Art. 8 Absatz 2 (BV): Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Dass eine psychisch angeschlagene Person keinen Dienst leisten darf, ist nach dem Gesetzt der Schweizer Armee durchaus verständlich und klar geregelt. Das Bezahlen des Wehrpflichersatzes jedoch eine Verletzung des Diskriminierungsgesetzes und des Artikel 8 in der Bundesverfassung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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