03.09.2020, 00:57
Es wurden einige Formulierungen und Fehler im Text geändert und behoben.
Neue Begründung: 1.Fehlende Rechtsgrundlage
a) Es ist nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage das Rektorat die bedingte Maskenpflicht in Hör- und Seminarsälen Seminarsälen, welche zum 1. August 2020 in Kraft getreten ist, stützt. Es fehlt schon der Nachweis dafür, dass im Juli 2020 überhaupt noch eine besondere Lage nach Art. 6 Abs. 1 EpG vorliegt. Selbst wenn zu Beginn der Corona-Krise Ende Februar 2020 eine besondere Lage (respektive Mitte März 2020 eine ausserordentliche Lage nach Art. 7 EpG) vorgelegen haben sollte, müsste sie immer noch andauern, um eine potentiell schädliche Massnahme gegenüber gesunden Mensch rechtfertigen zu können.
b) Massnahmen gegenüber einzelnen Personen dürfen nur angeordnet werden, um eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit Dritter abzuwenden (vgl. Art. 31 Abs. 4 EpG). Die zulässigen Massnahmen sind in den Art. 33 – 38 EpG aufgelistet (jeweils in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EpG). Keine dieser Bestimmungen erlaubt die Einführung einer Maskenpflicht für Student/-innen bzw. Teilnehmer/-innen, schon gar nicht gegenüber gesunden Menschen.
c) Auch Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 40 Abs. 1 EpG sind nur zulässig, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Von gesunden Menschen geht keine Gefahr aus, so dass ihnen gegenüber keine Massnahmen zulässig sind. Zudem dürften diese nach Art. 40 Abs. 3 EpG nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.
d) Die angeblich gestiegenen «Fallzahlen» seit Mitte Juni 2020 (FAQ neues Corona-virus des BAG vom 1. Juli 2020) sind jedenfalls keine ausreichende Begründung. Das Verhältnis zwischen vorgenommenen Tests und positiven Ergebnissen war nach der Statistik des BAG über die zwei Monate vor Erlass der Richtlinien vom 6. Juli konstant um oder unter 1% (covid-19-schweiz.bagapps.ch/de-3.html). Es gab in der Woche vor Einführung der Maskenpflicht im ÖV bzw. Veröffentlichung der Richtlinien des Rektorats vom 6. Juli keine erhöhte Ansteckungsgefahr, sondern nur deutlich mehr Tests.
2.Die Maskenpflicht ist für den angestrebten Zweck ungeeignet
a) Die Masken schützen jedoch überhaupt nicht vor dem neuen Coronavirus. Dieser ist so winzig, dass er durch die am meisten verwendeten Atemschutzmasken nicht wirksam aufgehalten werden kann. Hinzukommt, dass die Verwendung spezifischer Masken überhaupt nicht näher spezifiziert ist, was zur Gewährleistung notwendig wäre. Prof. Dr. med. Sucharit Bhakdi, Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, schreibt zusammen mit Prof. Dr. rer. nat. Karina Reiss im kürzlich erschienenen Buch «Corona Fehlalarm?» dazu Folgendes:
«Punkt 1) Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass symptomfreie Menschen ohne Husten und Fieber die Erkrankung verbreiten.
Punkt 2) Einfache Masken halten die Viren nicht zurück, gerade wenn man hustet.
Punkt 3) Sie schützen bekanntermassen auch nicht vor Ansteckung.
Größe Corona-Virus: 160 Nanometer (0,16 Mikrometer), Größe «Poren» in einfachen Baumwollmasken 0,3 Mikrometer. Sie fliegen durch herkömmliche Masken oder Mund-Nase-Bedeckung aus Stoff durch wie durch ein offenes Fenster.»
b) Auch das deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt in einer Empfehlung zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen in Bezug auf den Schutz vor SARS-CoV-2/COVID-19 folgendes: «Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.»
c) Die National COVID-19 Science Task Force (NCS-TF) hat am 1. Juli 2020 ein Dokument veröffentlicht, dass die Vorteile des Maskentragens in der Öffentlichkeit zeigen soll, wenn eine Kontaktverfolgung nur schwer möglich ist, insbesondere im ÖV. Eine Durchsicht des genannten Dokuments zeigt jedoch, dass es gerade keinen wissenschaftlichen Nachweis für den Nutzen von Textilmasken («Community Masks») gibt. Stattdessen wird nur auf theoretische Modelle, Meta-Analysen und einen (angeblich) wachsenden «wissenschaftlichen Konsens» hingewiesen. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Maskenpflicht dabei hilft, das öffentliche Bewusst¬sein zu erhöhen. Es geht folglich in erster Linie darum, die Menschen weiter in Angst vor dem Virus SARS-Cov-2 zu halten, aber nicht um Eigen- oder Fremdschutz.
3.Unverhältnismässigkeit der Maskenpflicht
Einem nicht erwiesenen Nutzen stehen potentielle gesundheitliche Nachteile gegenüber.
Die Antragsteller/Unterzeichner wehren sich dagegen, zu einem gesundheitsschädigenden Verhalten gezwungen zu werden und berufen sich dazu auf ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Antragsteller/Unterzeichner wehren sich gegen potentielle Diskriminierung/Benachteiligung im Sinne des Diskriminierungsverbotes (Art.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 10