Region: Schweiz
Soziales

Für eine gesetzeskonforme Drogenpolitik. Art. 19b BetmG: Nicht strafbar soll nicht strafbar sein.

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter

503 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

503 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Neuigkeiten

03.03.2020, 23:42

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Neue Begründung: Die Verfolgung findet immer noch statt, weil sich heute der Gesetzesartikel 19b BetmG nur in Bezug auf Hanf (Cannabis) im Kompetenzbereich der Polizei befindet. Bei allen anderen Substanzen befindet er sich noch im Kompetenzbereich des Staatsanwalts, wo er eine andere (verschärfende) Bedeutung hat.
Im **Kompetenzbereich der Polizei** bedeutet der Art. 19b BetmG eine gewisse Toleranz gegenüber dem Konsumenten. Die Konsumenten sind nicht das Ziel. Es ist ein einfacher Sachverhalt: Wer einen Joint dreht oder etwas Marihuana einem Kollegen abgibt, damit dieser den Joint dreht, **ist nicht strafbar**. Wer eine Spritze Heroin für den eigenen Konsum vorbereitet **ist nicht strafbar**. Wer eine Linie Koks für den eigenen Konsum vorbereitet **ist nicht strafbar**. Selbst wenn die Polizei solche Szenen beobachtet und es sich offensichtlich um Konsumenten handelt, muss sie keine Abklärungen treffen, woher die Betäubungsmittel stammen. Es muss nicht in die Privatsphäre eingegriffen werden (filzen/aussacken). Der Konsum wird in einem gewissen Rahmen toleriert, solange er nicht öffentlich stattfindet. Es wird kein Strafverfahren durchgeführt. **Nicht strafbar heisst in diesem Fall nicht strafbar**. Die geringfügige Menge muss nicht eingezogen werden.
Im **Kompetenzbereich des Staatsanwalts** bedeutet der Art. 19b BetmG die Null-Toleranz. Alle Konsumenten werden verfolgt. Es sind zwei ganz unterschiedliche Tatbestände: Die nicht strafbare Vorbereitung des eigenen Konsums oder die nicht strafbare Abgabe an eine andere Person. Dies wird vom Staatsanwalt pro Fall abgeklärt. Der Konsum gilt als grundsätzlich verboten und wird bestraft. Das Strafverfahren wird immer durchgeführt. **Nicht strafbar heisst in diesem Fall keine Busse, jedoch Gebühren von ca. CHF 300.00.** Die geringfügige Menge wird immer eingezogen.
**Positive Effekte beim vollumfänglichen Wechsel in den Kompetenzbereich der Polizei:**
- Einhaltung der Bundesverfassung und Verfassung der Weltgesundheitsorganisation
- Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention
- Einhaltung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung
- Bessere Einhaltung der Grundrechte gemäss Bundesverfassung
- Betäubungsmittelgesetz wird weiterhin eingehalten
- Mehr Rechtssicherheit
- Mehr Rechtsgleichheit
- Weniger Aufwand für Polizei und Justiz
- Vereinfachung und Vereinheitlichung der Strafverfolgung von Konsumenten
- Entkriminalisierung von mehreren hunderttausend Menschen
- Privater Konsum wäre toleriert
- Selbstmedikation mit Hanf (Cannabis) wäre toleriert
Ein übersichtliches Schema und weitere Infos zu diesem Thema finden Sie unter: www.hanfmuseum.ch/politik
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Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 69


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