03.01.2024, 10:51
- Quellenangaben des Tierarzneimittelgesetztes hat gefehlt
- Quellenangabe Honorarverordnung wurde hinzugefügt
Neue Begründung:
Das TierarzneimittelkontrollgesetztTierarzneimittelkontrollgesetz, zu finden unter:
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001741
regelt die Anwendung von Tierarzneimitteln.Tierarzneimitteln in Österreich. Demnach dürfen alle, die nicht Tierarzt sind (also alle Betreiberinnen und Betreiber von Auffangstationen und Pflegestellen), Arzneimittel nur dann anwenden, wenn diese von einem Tierarzt für das jeweilige Tier abgegeben oder verordne wurden und eine schriftliche
Behandlungsanweisung erfolgte.
Liegt also keine tierärztliche Abgabe oder Verordnung mit schriftlicher Behandlungsanweisung vor, dürfen selbst rezeptfreie Arzneimittel bei Tieren nur dann angewendet werden, wenn diese für Tiere bzw. die jeweilige Tierart zugelassen oder registriert sind. Dies ist FÜR WILDTIERE ABER NIE DER FALL! Das bedeutet, man muss mit jedem einzelnen Tier zu einem Tierarzt, der entweder ein Medikament verschreibt oder abgibt und eine schriftliche Behandlungsanweisung
(Diagnose, Art des Medikaments, Dosierung, Dauer usw.) erteilt.
Der Umfang der Abgabe darf den auf Grund der tierärztlichen Indikation festgestellten Bedarf nicht überschreiten. Es dürfen daher für Stationen und Pflegestellen keine Medikamente auf Vorrat oder für Notfälle abgegeben oder verschrieben werden. Das ist für ehrenamtlich tätige Stations- und Pflegestellenbetreiber*innen, die z.B. bis zu 400 Igel pro Jahr und mehr zur Behandlung und Pflege mit dem Ziel einer späteren Wiederauswilderung aufnehmen, ebenso für Tierärztinnen und Tierärzte, zeitlich nicht leistbar und für betroffene gestresste, kranke oder verletzte Wildtiere unzumutbar.
Wildtierfunde erfolgen zudem gehäuft zu Zeiten, in denen kein Tierarzt erreichbar ist (z.B. Wochenende, später Abend.) Da es sich fast immer um lebensbedrohliche Zustände handelt, ist kein Zuwarten vertretbar. Es muss umgehend gehandelt werden.
Fakt ist auch, es gibt viel zu wenige wildtierkundige und wildtieraffine Tierärzte.
Kompetente, zeitnahe Hilfe ist oft lebenserhaltend. (Prinzip: Kurative Soforthilfe mit dem Ziel, insbesondere geschützte Arten schnellstmöglich der Natur zurückgeben zu können.)
Auch Tierärztinnen und Tierärzte sind mit der schriftlich zu erstellenden Behandlungsanweisung, die an zeitlich befristete Tierhalter*innen auszuhändigen ist, zeitlich überfordert.
Bis auf ein paar wenige Ausnahmen werden auch Wildtiere nach der empfohlenen Honorarordnung (gültig ab Dez.2023) abgerechnet. Dies ist aber von ehrenamtlich betriebenen Auffangstationen und Pflegestellen, noch von Finderinnen und Findern finanziell zu stemmen.
Stationen und Pflegestellen werden Wildtiere nur noch drastisch reduziert aufnehmen können oder im ungünstigsten Fall schließen müssen. Das bedeutet, künftig werden viele Wildtiere ohne Hilfe bleiben, was auf Kosten der Arterhaltung geht.
Die Honorarordnung - www.tieraerztekammer.at/oeffentlicher-bereich/berufsinformation/praxis-infos/honorarempfehlungen
muss dementsprechend angepasst werden. – Es genügt ein Satz: Ausgenommen von der Verpflichtung zur Anwendung der Honorarempfehlung sind Wildtiere.“
Der Nationalrat wird aufgefordert, SOFORT! – so lange es, insbesondere für geschützte Arten, nicht zu spät ist, sich an der Realität zu orientieren und das TAMKG entsprechend anzupassen.
Neues Zeichnungsende: 02.04.2024
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 1 (1 in Österreich)