06.12.2016, 18:45
Rechtschreibfehler sorry
Neuer Petitionstext: Wir fordern das die fordern, dass diese Familie sofort auf Staatskosten zurück geholt wird !!!
!
Herr Waseem AL KAYSE Waseem und seine Frau Marwa AL TORFI und sowie ihre beiden Söhne 2 Jahre
Ali (2Jahre) und Mohamed 7 Monate
wurden Mohammed (7 Monate) ,wurden am
30. November 2016 nach Kroatien Hotel Porin in das "Hotel Porin" abgeschoben.
Das Ehepaar wohnte seit Mai 2016 mit Sohn den kleinen Ali wohnte in der Marieannengasse 5.
Ihr Sohn Mohammed wurde im Wiener AKH auf die Welt gebracht.
Die Familie hat sich hier sehr gut integriert hat, integriert, war stets sehr hilfreich war, und hat mit ihren sehr guten Englischkenntnissen überall geholfen hat, geholfen, wo sie konnten. konnte.
Hr.Al Der Familienvater Waseem Al Kase hat auch sehr viel mitgeholfen beim Umbau in der Mariannegasse.
Mariannengasse.
Diese Familie ist eine wirkliche Bereicherung für Österreich, sie sind bestens ausgebildet, jung und dynamisch und möchten etwas aus ihrem Leben machen, was ihnen leider in ihrem Heimatland Irak letztendlich verwehrt wurde.
Dankeschön für Ihre Stimme.
06.12.2016, 16:34
bessere Beschreibung
Neuer Titel: Peter Menzel freiwilliger Flüchtlingshelfer der Diese Familie Al KAYSE u.Al TORFI
TORFI sofort zurück holen.
Neuer Petitionstext: Dublin-Kroatien: Außerlandesbringungen (vorläufig) unzulässig
Nun ist Wir fordern das die erhoffte Klarstellung seitens des Verwaltungsgerichtshofs ergangen. Angesichts des vom slowenischen Höchstgericht beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens sind Außerlandesbringungen Familie sofort auf Staatskosten zurück geholt wird !!!
Herr AL KAYSE Waseem und Frau AL TORFI und ihre beiden Söhne 2 Jahre Ali und Mohamed 7 Monate
wurden am
30. November 2016 nach Kroatien Hotel Porin abgeschoben.
Das Ehepaar mit Sohn Ali wohnte in der Marieannengasse 5.
Ihr Sohn Mohammed wurde im Wiener AKH auf die Welt gebracht.
Die Familie hat sich hier sehr gut integriert hat, stets sehr hilfreich war, mit ihren sehr guten Englischkenntnissen überall geholfen hat, wo sie konnten.
Hr.Al Kase hat auch sehr viel mitgeholfen beim Umbau in der Mariannegasse.
Diese Familie ist eine wirkliche Bereicherung für die Dauer dieses Verfahrens unzulässig.
Im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, „wie sich die Ein- bzw. Durchreise […] durch die Republik Kroatien gestaltet hat Österreich, sie sind bestens ausgebildet, jung und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen“. Und: „Sollte Letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der […] Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten sein“ (vgl Rz 12).
Die angesprochenen organisierten Maßnahmen, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen, werden im Erkenntnis wie folgt beschrieben: „Serbische Behörden hatten [den dortigen Beschwerdeführer] zu einem dynamisch und möchten etwas aus ihrem Leben machen, was ihnen leider in ihrem Heimatland Irak letztendlich verwehrt wurde.
Dankeschön für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze“ (vgl Rz 6).
In all jenen vor österreichischen Behörden und Gerichten anhängigen Verfahren, in denen eine Einreise nach Kroatien und Durchreise nach Slowenien im beschriebenen Sinne erfolgte, wird nun der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof zufolge das Verfahren (zumindest) ausgesetzt werden müssen.
**English translation: bit.ly/2gRK5oj ** Farsi/Dari translation: bit.ly/2gF8Np4 **Arabic: bit.ly/2gsGGZD **
Ihre Stimme.
Neue Begründung: Herr AL KAYSE Waseem und Frau AL TORFI und ihre beiden Söhne 2 Jahre und 7 Monate
wurden am
30. November 2016 Dublin-Kroatien: Außerlandesbringungen (vorläufig) unzulässig
Nun ist die erhoffte Klarstellung seitens des Verwaltungsgerichtshofs ergangen. Angesichts des vom slowenischen Höchstgericht beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemachten Vorabentscheidungsverfahrens sind Außerlandesbringungen nach Kroatien abgeschoben.
Das Ehepaar mit Sohn Ali wohnte in für die Dauer dieses Verfahrens unzulässig.
Im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, hielt der Marieannengasse 5.
Ihr Sohn Mohammed wurde im März 2016 im Wiener AKH auf die Welt gebracht.
Alle im Flüchtlingsheim, inklusive der Mitarbeiter und freiwilligen Helfer sind schockiert über diese Abschiebung, da Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen darüber zu treffen hat, „wie sich die Familie hier sehr gut integriert Ein- bzw. Durchreise […] durch die Republik Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, stets sehr hilfreich war, die mit ihren sehr guten Englischkenntnissen überall geholfen hat, wo sie konnten.
Hr.Al Kase hat auch sehr viel mitgeholfen beim Umbau jenen ident oder vergleichbar sind, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen“. Und: „Sollte Letzteres zu bejahen sein, wird vor der Entscheidung über die österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der […] Anträge auf internationalen Schutz der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C-490/16 abzuwarten sein“ (vgl Rz 12).
Die angesprochenen organisierten Maßnahmen, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegen, werden im Erkenntnis wie folgt beschrieben: „Serbische Behörden hatten [den dortigen Beschwerdeführer] zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze“ (vgl Rz 6).
In all jenen vor österreichischen Behörden und Gerichten anhängigen Verfahren, in denen eine Einreise nach Kroatien und Durchreise nach Slowenien im beschriebenen Sinne erfolgte, wird nun der Mariannegasse.
Diese Familie ist eine wirkliche Bereicherung für Österreich, sie sind bestens ausgebildet, jung und dynamisch und möchten etwas aus ihrem Leben machen, was ihnen leider in ihrem Heimatland Irak letztendlich verwehrt wurde.
Wir fordern Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof zufolge das die Familie auf Staatskosten sofort zurück geholt wird,dankeschön für Ihre Stimme.
Verfahren (zumindest) ausgesetzt werden müssen.
**English translation: bit.ly/2gRK5oj ** Farsi/Dari translation: bit.ly/2gF8Np4 **Arabic: bit.ly/2gsGGZD **