12.12.2019, 05:27
Antrag einer authentischen Interpretation, am 21.11.2019 in der Landtagssitzung
Neuer Petitionstext: **Am 24.10.2019 wurden im Niederösterreichischen Landtag Änderungen des NÖ Hundehaltegesetzes einstimmig beschlossen. Unter anderem wurde folgender Inhalt zum "§ 8 Führen von Hunden" beschlossen:**
(5) Sofern erforderlich, jedenfalls aber
3.an Orten bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen (bis 150 Personen - authentische Interpretation seit 21.11.2019) auftreten, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten und Badeanlagen während der Badesaison,
4.bei Veranstaltungen und in beengten Räumen, wie z.B. Lifte, Aufzüge und
Gondeln, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
(7) Wenn Hunde an der Leine zu führen sind, ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist. Die Leine muss die Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein. Die Leinenpflicht gilt nicht für das Führen von Hunden, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.
**DIES BEDEUTET IN DER PRAXIS EINE MAULKORB- & LEINENPFLICHT FÜR ALLE HUNDE:**
- an Orten wo "üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten"-> Daher muss gar keine Menschenansammlung da sein! auftreten"->
In Gaststätten (Gastronomie)…
- "beengten Räumen"-> dies betrifft jedes Mehrfamilienhaus im Lift, Stiegenhaus, jedes Hotel (Tourismus)…
- KEINE Ausnahmen für Welpen (Gerade die richtige Sozialisierung eines Hundes ist ein Grundstein für eine nachhaltige Gefahrenprävention.)
- Ausnahmen nur "ständig am Arm oder im Behältnis getragen". Dies stellt eine Tierschutzthematik dar und keine hundegerechte Haltungsform.
Die seit 01.01.2015 im Bundesbehindertengesetz § 39a geregelten "Assistenzhunde" wurden zur Gänze in den Ausnahmeregelungen vergessen. Hier finden Sie die Änderungen im Detail vom 24.10.2019: 24.10.2019:
www.noe-landtag.gv.at/gegenstaende/XIX/XIX-832
21.11.2019 Landtagsitzung:
Erlassung eines Gesetzes, mit dem das NÖ Hundehaltegesetz authentisch interpretiert wird
Der Gesetzesbegriff „größere Menschenansammlungen“, in der vom NÖ Landtag am 24. Oktober 2019 im Rahmen der Novellierung des NÖ Hundehaltegesetzes beschlossenen Form, wurde der Formulierung des OÖ Hundehaltegesetz 2002 in der Fassung LGBl. Nr. 113/2015 bzw. dem Wiener Tierhaltegesetz LGBl. Nr. 12/2019 nachempfunden. Dennoch hat dieser Begriff zu Unklarheiten beim betroffenen Personenkreis und damit zu medialer Berichterstattung geführt. Der Intention des Gesetzgebers lag jedoch nicht die Schaffung eines unklaren Gesetzesbegriffes zu Grunde. Vielmehr ging es darum, dass bei größeren Menschenansammlungen Hunde mit Maulkorb und Leine geführt werden sollen, um bei Stresssituationen Zwischenfälle zu vermeiden. Damit keine Missverständnisse im Hinblick auf die Anzahl der Personen aufkommen, soll das Gesetz authentisch interpretiert und somit klargestellt werden, dass unter größeren Menschenansammlungen zumindest 150 Personen zu verstehen sind. In Gaststätten, Badeanlagen etc., in welchen weniger als 150 Personen zusammentreffen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie bisher zum Führen von Hunden gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetz. Weiters wird klargestellt, dass unter dem Begriff „Behindertenbegleit- und Therapiehunde“ jedenfalls auch Assistenzhunde und Therapiebegleithunde im Sinne des § 39a Bundesbehindertengesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 zu verstehen sind.
**Mit den gesammelten Unterschriften sollen diese überzogenen und praxisfernen Maßnahmen, in der beschlossenen Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes der Maulkorb- und Leinenpflicht für alle Hunde (gemäß § 8 Abs. 5 und Abs.7), Abs.7) sowie die authentische Interpretation, sichtbar gemacht und die Unterschriften an die Landeshauptfrau und den Niederösterreichischen Landtag übergeben werden. Da dies keine sinnvolle und fachlich basierte Maßnahme ist, um eine nachhaltige Gefahrenprävention zu erreichen, verwehren wir uns gegen diese Änderungen!**
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 10906 (7682 in Niederösterreich)