Sport

*Long Range Österreich- gegen die Entscheidung über die Einschränkung auf max. 300 Meter!*

Petition richtet sich an
Nationalrat Österreich

2.672 Unterschriften

2.381 von 19.000 für Quorum in Österreich Österreich

2.672 Unterschriften

2.381 von 19.000 für Quorum in Österreich Österreich
  1. Gestartet 01.10.2024
  2. Sammlung noch > 3 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

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Neuigkeiten

01.10.2024, 19:32

Aufgrund Hinweise einiger Personen wurde der Text überarbeitet.


Neuer Petitionstext:

Da dasMil Kommando Burgenland via Befehl das Long Range schiessen auf Bundesheerplätzen ab 1.10.2024 auf max. 300 Metern eingeschränkt hat und diese Welle auch auf die anderen Bundesländer überschwappen wird bitte ich euch diese Petition an so viele Long Range Begeisterte weiterzuleiten um Präsenz zu zeigen !

Weiters bitten wir den HSV Dachverband die schwarzen Schafe welche Termine an private Vereine weitergeben oder weitergegeben haben auszuschließen , detto die dadurch verdienen sprich Teilnahmegebühren einnehmen!!!

Geschäftszahl: S93740/8-MilKdo B/Kdo/StbAbt3/2024 (1) Scharfschießen über 300m auf militärischen Liegenschaften im BefBer1 Freigabe beschränkt sich künftig nur auf ÖBH und Polizei (keine zivilen Nutzer) Befehl Im Juni 2024 hat sich der ChGStb – gleichzeitig Präsident ÖHSV – direkt via Lotus Notes über die MilKdten ein Lagebild verschafft über die Erfahrungen, Abläufe, Vorgaben, Zielsetzungen von sogenannten Long-Range-Schießbewerben (= Scharfschießen mit Schussentfernungen über 300m) die auf militärischen Schieß- und Übungsplätzen ausgetragen werden. MilKdtB hat dazu den TÜPL Kdt, Obmann HSV Bgld und weitere Funktionäre des HSV-Schießen, sowie den S3 MilKdoB eingebunden und idF daraus eine zusammengefasste Sachverhaltsdarstellung an den ChdGStb vorgelegt. Kurz zusammengefasst hat die Gesamtanalyse ergeben: ➢ Präzisionsschießen über weite Entfernungen ist Teil des Fähigkeitenspektrums von ÖBH und Polizei im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. ➢ Jenseits der polizeilichen und militärischen Bedarfsträger haben auch Zivilpersonen legal Zugang zu speziell auf Long-Range ausgerichtete Waffen (oberes Preissegment). Die Genehmigung für solche Waffen werden nach den gesetzlichen Vorgaben durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilt. ➢ Die zivile bundesweite Nachfrage beschränkt sich auf eine relativ kleine Community. ➢ Long-Range Schießbewerbe sind weder national noch international in einer offiziellen Sportbewerbsstruktur (Landesmeisterschaften, ÖM, Staatsmeisterschaften, EM, WM etc.) abgebildet. Die Zielsetzung einer offiziellen, strukturierten und anerkannten sportlichen Ausrichtung kann daher nicht abgeleitet werden. ➢ Die zivile Schießinfrastruktur endet bei rund 300m. Für Schießen darüber hinaus wird idR auf Schießbahnen/anlagen des ÖBH zurückgegriffen. Als Veranstalter treten ziv Vereine oder HSVs auf. ➢ Die Vorgaben zur Teilnahme an zivilen Long-Range Bewerben und somit die Kontrolle des Zuganges zu geeigneten Trainingsmöglichkeiten sind sehr unterschiedlich und hängen vom jeweiligen veranstaltenden Verein an. Für, über die behördliche Genehmigung hinausgehende, präventive personenspezifische Risikoanalysen fehlen den Veranstaltern idR die Möglichkeiten/Berechtigungen. Seite 2 von 2 Im Zuge der nachfolgenden Beurteilung durch das ÖBH galt es daher, zwischen einem quantitativ limitierten zivilen (Freizeit)Bedarf und potentiellen Risiken und Gefahren für das ÖBH (wirtschaftlicher Missbrauch durch überhöhte Zugangs-/Teilnahmegebühren, „Trainingsmöglichkeiten“ für potentielle Gefährder inkl. medialer Auswirkungen etc.) abzuwägen. Nach Rücksprache mit dem GenSekr ÖHSV Obst HOLZBAUER wurde nunmehr entschieden: Ab 01.10.2024 werden, ausgenommen ÖBH und Polizei, keine Schießen über Distanzen größer 300m auf militärischen Liegenschaften genehmigt! Mit gegenständlichem Befehl wird dies hiermit, ungeachtet nachfolgender ÖHSV Regelungen für den BefBer 1 angeordnet. EISENSTADT, am 26.09.2024 Der Kommandant: Bgdr Mag. Gernot GASSER



Neues Zeichnungsende: 31.03.2025
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 631


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