04.01.2024, 08:29
Werte Unterstützende,
bereits 2010/2011 hat der amtierende Bgm beim Areal des Camping Reichmann am Rauschelesee ganz ähnlich agiert wie heute beim Bad Rauschelesee. Auch damals wurden Absperrungen toleriert, bestehende Servitutsrechte der Gemeinde für immer verjuxt sowie alle sorgfältigen und fairen Bemühungen der Bevölkerung samt einstimmigem Gemeinderatsbeschluss letztlich ignoriert (siehe Beilage - im Pkt 3.1. unserer Petition wurde ua das Bad Rauschelesee sogar bereits erwähnt). Nicht zuletzt deshalb wurde der Bgm 2015 abgewählt und heute will er uns wiederum den allerletzten brauchbaren Seezugang entziehen gemäß seinem Motto: "Einzelinteressen vor Gemeinwohl".
Keine unserer damaligen Eingaben (Petition etc.) wurde bis heute ordnungsgemäß beantwortet, weshalb wir nunmehr eine weitere Aufsichtsbeschwerde gem § 104a A-KGO (Text siehe ganz unten) an das Amt der Kärntner Landesregierung eingebracht haben. Wir können gespannt sein auf die Behördenantworten!
Mit naturverbundenen Grüßen,
Gerhard Falk & Team
§ 104a - Allgemeine Kärntner Gemeindeordnung
Aufsichtsbeschwerde
(1)Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:
1.
Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen.
2.
Die Landesregierung hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
3.
Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, der Bürgermeister sowie der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.
4.
Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
5.
Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(2)Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
1.
die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;
2.
in Angelegenheiten, die von der Landesregierung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;
3.
mit denen die Tätigkeit der Landesregierung offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;
4.
in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;
5.
in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;
6.
die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;
7.
die anonym eingebracht werden.