Durch das Ansinnen des ECTR wird der Art.5 GG in seinem materiellen Rechtsgehalt faktisch aufgehoben. Es handelt sich um einen weiteren Versuch, eine Änderung der bundesdeutschen Rechtswirklichkeit abseits der wachen Augen des kritischen Bürgers auf der seiner Kontrolle entzogenen Bühne des Europäischen Parlaments herbeizuführen. Es muß ein für alle mal deutlich werden, daß Kritik am Verhalten einer Person oder eine wahre, nach den Regeln der schließenden Statistik belegbare Aussage über eine Personengruppe keine Beleidigung, keine Verletzung der persönlichen Ehre und keine "hate speech" ist.
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