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Հայցվորը միջնորդությունը չի ներկայացրել/հանձնել։
Միջնորդությունը հասցեագրված է. Landesgesundheitsagentur
Die Landesgesundheitsagentur (LGA) löst mit 31.3.2023 den Vertrag mit allen geburtsbegleitenden Hebammen in NÖ auf. Das bedeutet, dass Frauen ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit einer Geburtsbegleitungen mit Wahlhebamme nicht mehr zur Verfügung steht. Frauen müssen in Zukunft von der diensthabenden Hebamme betreut werden oder für Geburtsbegleitungen nach Wien oder ins Burgenland ausweichen.
Պատճառը
Seit über 30 Jahren gibt es in NÖ die Möglichkeit, mit einer Wahlhebamme ins Krankenhaus zu gehen. Eine 1:1 Betreuung durch eine Wahlhebamme erhöht im Vergleich zu einer 1:2 oder 1:3 Betreuung die Patientinnensicherheit, senkt das Risiko für Interventionen wie beispielsweise einen Kaiserschnitt und führt zu einer höheren Patientinnenzufriedenheit. Manche Frauen haben einen erhöhtem Betreuungsbedarf unter der Geburt, beispielsweise aufgrund einer Vorgeschichte mit sexueller Gewalt, Totgeburt oder einer traumatischen Geburtserfahrung. Besonders diese Frauen brauchen unter der Geburt eine ihnen vertraute Hebamme und die Sicherheit, dass diese während des gesamten Prozesses in ihrer Seite ist.
Կիսվեք միջնորդությամբ
Տեղեկություն միջնորդության մասին
Ստորագրահավաք է սկսվել:
07.02.2023
Միջնորդությունն ավարտվում է:
06.05.2023
Շրջան:
Ստորին Ավստրիա
կատեգորիա:
Առողջություն
նորություններ
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Petition wurde nicht eingereicht
07.05.2024 ումLiebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.
Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team -
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բանավեճ
In einem so sensiblen Bereichwie der Schwangerschaft, der Entbindung und Nachbetreuung muss es selbstverstädnlich sein frei zu wählen, ob man einer (selbst bezahlten) Wahlhebamme sein Vertrauen schenkt oder wem anderen.
Դեռևս չկա CONTRA փաստարկ: