Region: Schweiz
Bürgerrechte

Aufhebung des Berufsverbotes für Sex-Arbeiterinnen - Zulassung von Kleinst-Bordellen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesrat
204 Unterstützende 158 in Schweiz

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

204 Unterstützende 158 in Schweiz

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2020
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Forderungen:

1. Aufhebung des Berufsverbotes für Sex-Arbeiterinnen - Hilfsweise: Zulassung von erotischen Massagen

2. Zulassung von Kleinst-Bordellen mit bis zu 2 Sex-Arbeiterinnen und strengem Schutzkonzept

Stand heute: Geschlossen/verboten bis 31. August 2020: Erotikbetriebe, Escort-Service, Prostitution

A. Verletzung des Grundrechtes auf freie Berufsausübung (Art. 27 Abs. 1 BV)

In Art. 6 Abs. 2 lit. c COVID-19-Verordnung 2 wird geregelt, dass öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen sind, namentlich Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtklubs, Erotikbetriebe und Angebote der Prostitution, einschliesslich solcher in privaten Räumlichkeiten.

Das generelle Verbot der Ausübung der Prostitution gilt seit dem 17.03.2020. Dieses Berufsverbot gilt also zumindest für 5 ½ Monate. Vor den Sommerferien wird der Bundesrat die Situation erneut beurteilen und über eine mögliche Verlängerung dieser Verbote entscheiden. Es ist also denkbar, dass das Berufsverbot noch länger andauert. Das ist ein extremer Eingriff in die von der Bundesverfassung garantierte Recht auf die freie Ausübung des gewählten Berufes.

Das in Art. 27 der Bundesverfassung gewährleistete Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betätigung in einem umfassenden Sinn. Gewährleistet wird insbesondere Berufsausübungsfreiheit. Eine Einschränkung von Grundrechten ist nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig. Die COVID-19-Verordnung 2 ist dafür keine geeignete Rechtsgrundlage.

(1) Es ist bereits fraglich, ob die Verordnung genügend bestimmt ist, um die Berufsausübungsfreiheit der Sex-Arbeiterinnen zu beschränken. Vom Wortlaut her, sollen lediglich bestimmte Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen werden.

(2) Jedenfalls ist der Eingriff in die Grundrechte der Sexarbeiterinnen nicht verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV).

(a) Das Berufsverbot für Sex-Arbeiterinnen ist nicht der geringstmögliche Eingriff und daher nicht erforderlich. Im nachfolgenden Schutzkonzept werden mildere Massnahmen aufgezeigt, die ebenso gut geeignet sind, die Ziele der COVID-19-Verordnung 2 zu erreichen.

(b) Das Berufsverbot ist auch nicht zumutbar. Mit der Anwendung des nachfolgenden Schutzkonzepts ist eine Ansteckungsgefahr für grössere Teile der Bevölkerung ausgeschlossen. Es können sich allenfalls Einzelne anstecken, die jedoch diese Gefahr bewusst in Kauf nehmen und akzeptieren. Eine zufällige und unbeabsichtigte Ansteckung, wie dies beim Einkaufen oder im ÖV möglich ist, ist daher ausgeschlossen. Das Argument des BAG, wonach die Ansteckungsgefahr in Erotikdienstleistungsbetrieben höher ist, weil sich dort viele verschiedene Personen aufhalten und engen Kontakt haben, gilt allenfalls für Grossbetriebe mit einer unbestimmten Anzahl von anonymen Besuchern. Das öffentliche Interesse an dieser nicht signifikanten Senkung der Ansteckungsgefahr hat zurückzustehen hinter dem Interesse der Sex-Arbeiterinnen bzw. den Betreibern von Kleinst-Bordellen an einer gesicherten Existenzgrundlage.

B. Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgebots (Art. 8 BV)

Seit dem 27.04.2020 dürfen gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. p COVID-19-Verordnung 2 «Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wieder öffnen, wie zum Beispiel Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik» (= Wortlaut der Verordnung). Die hier genannten Massagen sind medizinisch nicht veranlasst. Ebenso wie die anderen in der Verordnung beispielhaft genannten Dienstleistungen dienen die Massagen dem persönlichen Wohlbefinden des Gastes, insbesondere der Entspannung von Körper, Geist und Seele.

Massagen gehören zu den Kernkompetenzen jeder Sex-Arbeiterin. Während der klassische Masseur sich um 99 % des Körpers seines Kunden kümmert, legt die Sex-Arbeiterin auch noch am letzten Prozent Hand an. Dieser einzige Handgriff lässt sie jedoch aus der Gruppe von «Betrieben mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt» fallen, die im allerersten Lockdown-Lockerungsschritt bereits seit dem 27.04.2020 wieder arbeiten darf. Denn erotische Massagen bleiben weiterhin verboten.

Da vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden, wird die von der Bundesverfassung garantierte Rechtsgleichheit verletzt.

Geht es nach dem Bundesrat werden erotischen Massagen erst im allerletzten Lockerungsschritt erlaubt. Die Arbeit einer Sex-Arbeiterin, die sich an ein strenges Schutzkonzept hält und ihre Kunden im 1:1 Kontakt empfängt (was ja der Bundesrat angeregt hat) wird genauso behandelt wie Massenveranstaltungen, wo ein einzelner Infizierter mehrere Tausend Besucher anstecken kann.

Damit werden ungleiche Sachverhalte gleich behandelt und das allgemeine Gleichheitsgebot der Bundesverfassung verletzt.

Die hier vorgestellten Massnahmen erlauben es mit medizinisch vertretbaren Risiko in Zeiten der Corona-Pandemie die Existenzgrundlage der Sex-Arbeiterinnen bzw. von Kleinstbordellen zu sichern.

Begründung

Es ist nicht hinnehmbar, dass die ca. 15'000 in der Schweiz arbeitenden Sex-Arbeiterinnen mit einem Berufsverbot belegt werden und sie sich deshalb ihren Lebensunterhalt nicht erwirtschaften können. Es ist der Branche immanent, dass ihre Angehörigen durch alle Netzte der Sozialversicherung fallen, sie erhalten keinerlei finanzielle Unterstützung in dieser Notlage, keine Kurzarbeitsentschädigung, kein Arbeitslosengeld. Die Sex-Arbeiterinnen stehen vor dem Ruin. Es ist zu befürchten, dass viele Sex-Arbeiterinnen gezwungen werden sich in Untergrund zu begeben und in der Illegalität zu arbeiten, mit all ihren milieubedingten Gefahren. Es ist Aufgabe des Staates eine solche Entwicklung zu verhindern.

Die Freude der (wenigen) Glücklichen in der Branche, die ein COVID-19-Überbrückungskredit bekommen haben, währte nur kurz. Denn dieser Betrag in Höhe von 10% des letztjährigen Umsatzes mag für einen kurzen Einnahmenunterbruch (1-2 Monate) noch ausreichen, keinesfalls reicht dieses Geld jedoch aus, wenn der Einnahmenausfall ein halbes Jahr oder gar noch länger dauert.

Das COVID-19 Schutzkonzept für erotische Massagen

Da in einer Massagepraxis der geforderte Schutzabstand von 2 Meter nicht eingehalten werden kann, wurde dieses nachfolgende spezielle Schutzkonzept definiert. Diese Massnahmen werden laufend den Empfehlungen und Auflagen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und den kantonalen Richtlinien angepasst. Die Einhaltung der generellen Hygienemassnahmen des BAG gelten als Basis des Schutzkonzeptes und sind einzuhalten. Die nachfolgenden Massnahmen sind als Anregung zu verstehen, nicht alle Sex-Arbeiterinnen werden alle vorgeschlagenen Massnahmen umsetzen können. Es sind daher individuelle, an die eigenen Bedürfnisse angepasste Schutzkonzepte zu erstellen.

Allgemein:

  • Anbieter der erotischen Massagen sind allein arbeitende Sex-Arbeiterinnen sowie Kleinst-Bordelle (kein Erotik-Massenbetrieb).
  • Die Sex-Arbeiterinnen achten bei sich laufend auf die typischen COVID19 Symptome (Husten, Halsschmerzen, Fieber, plötzlicher Verlust des Geruchssinns).
  • Gäste mit COVID19 Symptomen werden gebeten zu Hause zu bleiben und sich erst wieder zu melden, wenn sie vollkommen gesund sind. Kurzfristige Terminabsagen sind ohne Kostenfolge.
  • Keine Termine für Gäste, die einer Risikogruppe angehören (älter als 65 Jahre oder bestehende Vorerkrankungen).
  • Die Sex-Arbeiterinnen arbeiten ohne Handschuhen. Da Massagen mit blossen Händen gemacht werden, wären Handschuhe hinderlich. Schutzhandschuhe sind zu tragen, wenn eine Sex-Arbeiterinnen Wunden an den Fingern hat.
  • Aushang der Schutzmassnahmen gemäss BAG im Eingangsbereich.

Service:

  • Angeboten werden ausschliesslich erotische Massagen.
  • Keine herkömmlichen erotischen Dienstleistungen: kein Geschlechtsverkehr, kein Oralverkehr, kein Analverkehr, kein Küssen, etc.

Hygienevorkehrungen:

  • In einem Kleinst-Bordell können sich max. zwei Sex-Arbeiterinnen aufhalten. Sie halten 2 m Abstand zueinander.
  • Je Sex-Arbeiterin ist nur ein Gast möglich (1 zu 1 Kontakte, wie vom Bundesrat angeregt).
  • Jede Sex-Arbeiterin hat ein eigenes Zimmer und ein eigenes Badezimmer.
  • Die Sex-Arbeiterinnen tragen bei der Arbeit Schutzmasken.
  • Während der Massage werden Schutzmaske sowie das Gesicht des Gastes nicht berührt.
  • Es gelten verschärfte persönliche Hygienemassnahmen (gründlichstes Händewaschen und/oder desinfizieren vor und nach jedem Besuch, tägliches Waschen der persönlichen Kleidung etc.).
  • Benutzung der Duschen ist für die Gäste vor und nach dem Besuch obligatorisch.
  • Vor und nach dem Besuch des Gastes werden Liegeflächen, Türklinken und Türklingel desinfiziert; Zimmer und Badezimmer werden wie immer gut durchgelüftet.
  • Alle Gäste erhalten eigene Handtücher. Alle Handtücher, Bezüge, Laken werden nach jedem Besuch gewechselt und bei 90C gewaschen.
  • In Eingangsbereich sind Handdesinfektionsmittel platziert. Die Gäste werden gebeten nach dem Eintreten und beim Gehen die Hände zu desinfizieren.
  • Die Gäste bringen ihre privaten Gesichtsmasken mit, diese werden bei Bedarf kostenfrei zur Verfügung gestellt.
  • Entfernung von unnötigen Gegenständen, welche von Gästen angefasst werden können, wie z. B. Zeitschriften, Reklame-Flyer in Warte- und Arbeitsraum.

Organisation:

  • Besuche sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine werden wie bis anhin so vereinbart, dass sich die Gäste nicht begegnen.
  • Die Gäste werden geben pünktlich zum Termin zu erscheinen.
  • Bargeldloses Bezahlen wird bevorzugt, alle Karten werden akzeptiert, auch TWINT; hilfsweise bitte den genau passenden Betrag in bar mitnehmen.
  • Kontaktdaten der Gäste werden für 2 Wochen gespeichert, damit bei später bekanntwerdenden Infektionen diese Gäste informiert werden können (Rekonstruktion der Infektionsketten, wie vom Bundesrat angeregt).
Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Neuigkeiten

  • Liebe Unterstützende,
    der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

    Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
    Ihr openPetition-Team

  • Es ist vorbei! Und das viel schneller als gedacht :-)))

    Als wir diese Petition gestartet hatten, war auf der Webseite des BAG noch zu lesen, dass wir bis Ende August 2020 nicht arbeiten dürfen, es war sogar ein Hinweis enthalten, dass es noch länger dauern kann, sollte dies erforderlich sein.

    Danke an Blick, 20 Minuten, Zentralplus, etc.!!! Es wurden viele Artikel über unsere Petition geschrieben, zum Teil sind sie auf den Titelseiten erschienen. So wurde unser Anliegen innerhalb weniger Tage in der ganzen Schweiz bekannt gemacht, genau das war der Grund dieser Petition gewesen. Und wer weiss, gut möglich, dass der eine oder andere Bundesrat auch einen Teil der Berichterstattung wahrgenommen hat.

    Es war schön heute in der Medienkonferenz... weiter

  • Es ist vorbei! Und das viel schneller als gedacht :-)))

    Als wir diese Petition gestartet hatten, war auf der Webseite des BAG noch zu lesen, dass wir bis Ende August 2020 nicht arbeiten dürfen, es war sogar ein Hinweis enthalten, dass es noch länger dauern kann, sollte dies erforderlich sein.

    Danke an Blick, 20 Minuten, Zentralplus, etc.!!! Es wurden viele Artikel über unsere Petition geschrieben, zum Teil sind sie auf den Titelseiten erschienen. So wurde unser Anliegen innerhalb weniger Tage in der ganzen Schweiz bekannt gemacht, genau das war der Grund dieser Petition gewesen. Und wer weiss, gut möglich, dass der eine oder andere Bundesrat auch einen Teil der Berichterstattung wahrgenommen hat.

    Es war schön heute in der Medienkonferenz... weiter

Genau wie vor der Krise gilt auch hier, dass Verbote, welche dazu führen dass Sexarbeiter/innen in die Illegalität abrutschen mehr Schaden anrichten als dass sie nutzen.

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